1 Gesetzliche Grundlage
Rz. 1
Siehe hierzu § 101 EStG Rz. 1ff.
2 Vorschriften zur Steuervergütung
Rz. 2
§ 107 EStG ermächtigt das FA die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auch auf die Mobilitätsprämie anzuwenden. Dies gilt aber nicht für § 163 AO. Es gibt keine Mobilitätsprämie aus Billigkeitsgründen.
Die Steuergesetze bestimmen, wer Gläubiger einer Steuervergütung ist (§ 43 S. 1 AO). Zu den Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gehört u. a. der Steuervergütungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO). § 37 Abs. 2 AO regelt Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Empfänger einer rechtsgrundlosen Zahlung (Vergütung).
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