1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz[1] wurde mit § 100 EStG eine neue Vorschrift eingeführt, die speziell Geringverdiener, die keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung haben bzw. für die sich eine auf Entgeltumwandlung basierende betriebliche Altersversorgung aufgrund der niedrigen und nicht vorhandenen LSt-Entlastung steuerlich nicht rechnet, ab 1.1.2018 unterstützen will.[2] Der Arbeitgeber soll durch einen staatlichen Förderbetrag von 72 EUR bis max. 144 EUR motiviert werden, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Mittel von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Kj. für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen.[3]

Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber verwaltungsfreundlich im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden LSt gewährt. Die Förderung betrifft ausschließlich die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Bei den Zusagearten gibt es keine Einschränkungen. Prädestiniert sind beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder Beitragszusagen mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Aber auch die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz neu eingeführten reinen Beitragszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) sind – spätestens durch den nachträglich durch das "Jahressteuergesetz 2018"[4] in den in § 100 Abs. 3 Nr. 4 EStG eingefügten Verweis auf § 82 Abs. 2 S. 2 EStG zweifelsfrei – für die Nutzung des Förderbetrags offen.

Mit der Neuregelung soll der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichen Einkommen erhöht werden.

Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern soll durch das geplante Grundrentengesetz in Umsetzung des Koalitionsbeschlusses v. 10.11.2019 der Förderbetrag mit Wirkung ab 2020 auf max. 288 EUR angehoben werden.[5] Danach würden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 960 EUR gefördert.

 

Rz. 2

Offen ist die arbeitsrechtliche Frage, ob bspw. eine arbeitgeberseitig finanzierte betriebliche Altersversorgung beschränkt werden könnte auf Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach § 100 EStG vereinnahmen kann bzw. auch nur für die Zeit gewährt wird, in der der Arbeitgeber tatsächlich einen Zuschuss erhält. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesen Fragestellungen gibt es noch nicht.

Wenn in einer betrieblichen Altersversorgung zwischen Personengruppen differenziert werden soll, muss diese Unterscheidung sachlich begründet sein. Allein die steuerliche Förderung dürfte m. E. nicht ausreichen. Auch der Ansatz über höheren Versorgungsbedarf erscheint zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Warum aber gerade die konkrete Einkommensgrenze des § 100 EStG als sachliche Rechtfertigung für erhöhten Versorgungsbedarf gelten soll[6], ist bspw. vor dem Hintergrund verheirateter Teilzeitbeschäftigter oder durch Entgeltumwandlung beeinflussbarer Bemessungsgrundlagen (Rz. 8) nicht zwingend nachvollziehbar.

[1] G. v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214; Meissner, DStR 2017, 2633; Litschen/Günnewig, NZS 2018, 921; Rolfs, NZA 2017, 1225; Beeger, NWB 2018, 3085.
[2] BT-Drs. 18/11286, 68ff.
[3] Briese, DStR 2019, 2510.
[4] G. v. 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.
[5] Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz), Regierungsentwurf v. 19.2.2020, BR-Drs. 85/20 v. 21.2.2020; BT-Drs. 19/18473; Seifert, StuB 2020, 109.
[6] Kisters-Kölkes, in Kisters-Kölkes/Linden/Meissner, Leitfaden bAV: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), 74f.

2 Grundlegende Voraussetzungen und Verfahren (Abs. 1)

 

Rz. 3

Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 EStG dürfen für jeden begünstigten Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden LSt einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten – nicht umlagefinanzierten – betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten LSt-Anmeldung gesondert absetzen.

Die Förderung kann somit nur ein Arbeitgeber beanspruchen, der dem Grunde nach zum LSt-Abzug verpflichtet ist. Das sind inländische Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), ausl. Verleiher (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs. 1 S. 2 EStG).

 

Rz. 4

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer (§ 1 LStDV), also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte, deren laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der von § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG festgelegten Einkommensgrenze (Rz 8) liegt. Begünstigt sind auch Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder in einem berufsständ...

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