Rz. 49

Der übernehmende Rechtsträger hat nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG die auf ihn übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Wirtschaftsgüter, die in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft angesetzt worden sind. Hierbei ist es gleichgültig, ob die entsprechenden Wirtschaftsgüter bereits in früheren Steuerbilanzen der übertragenden Körperschaft oder ob sie erstmals im Rahmen der Schlussbilanz – z. B. als Folge einer Buchwertaufstockung – angesetzt wurden. Die Regelung erfasst nicht nur Wirtschaftsgüter, sondern auch sonstige Bilanzpositionen, z. B. Rechnungsabgrenzungsposten und Rücklagen.[1]

[1] van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 22.

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