Rz. 31

Ergebnis ist, dass der sachliche Regelungsbereich des § 4 SteuerHBekV auch durch Auslegung nicht zu ermitteln ist. Wenn man ihm durch extensive Auslegung einen sinnvollen Umfang zuordnet, ist die Vorschrift nicht mehr durch die Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e S. 2 KStG gedeckt. Die Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e S. 2 KStG selbst genügt nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, da sie zumindest den Zweck der Ermächtigung nicht erkennen lässt. § 4 SteuerHBekV ist daher unanwendbar.

 

Rz. 32

Grund hierfür dürfte sein, dass die Regelungen, die im Rahmen des § 1 SteuerHBekV einen sinnvollen Inhalt haben, ohne weitere Prüfung auf § 8b KStG bzw. das internationale Schachtelprivileg übertragen worden sind. Dadurch verlieren die Regelungen ihren Sinn, da es bei § 8b KStG bzw. dem internationalen Schachtelprivileg um gesellschaftsrechtliche Verhältnisse geht, während § 1 SteuerHBekV Geschäftsbeziehungen erfasst. Die Übertragung der für Geschäftsbeziehungen geltenden Regelungen auf gesellschaftsrechtliche Verhältnisse führt zu einer Vermischung der beiden Ebenen, sodass sich hieraus auch durch Auslegung keine sinnvolle Regelung ableiten lässt.

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