Rz. 55

Angesichts des weiten Umfangs der Definition der "nicht kooperierenden Staaten" ist für den Steuerpflichtigen praktisch jede Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Staat mit einem erheblichen steuerlichen Risiko belastet. Der Steuerpflichtige kann nicht feststellen, ob der Staat, zu dem er Geschäftsbeziehungen unterhält, zu den kooperierenden oder nicht kooperierenden Staaten gehört, da er die jeweilige Auskunftspraxis kaum ermitteln kann. Um den Kreis der betroffenen Staaten und Gebiete auf diejenigen einzuschränken, die Steuerpflichtigen tatsächlich die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung schaffen, hatte der Entwurf der SteuerHBekV in § 5 vorgesehen, dass der BMF die nicht kooperierenden Staaten in einem Schreiben benennt. Ein solches Verfahren hätte aber nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht gestanden. Einmal enthält insoweit § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Bestimmung in der SteuerHBekV; außerdem hätte die Bestimmung in einer Rechtsverordnung erfolgen müssen. Eine Bestimmung, die für bestimmte Steuerpflichtige steuerbegründend ist, kann nicht in einem BMF-Schreiben getroffen werden.

 

Rz. 56

Die Konzeption, die SteuerHBekV in Kraft zu setzen, ohne in rechtlich einwandfreier Weise die nicht kooperierenden Staaten zu benennen, legt dem Steuerpflichtigen untragbare Risiken auf (zu verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen vgl. Einleitung Rz. 15ff.).

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