Rz. 30
§ 1 Abs. 3 SteuerHBekV erweitert die für Geschäftsbeziehungen geltende Verschärfung der Dokumentationspflichten auf die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Ermächtigungsgrundlage ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb EStG.
Rz. 31
Nach § 90 Abs. 3 S. 4 AO gelten die Dokumentationspflichten auch für die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Dies erfasst sowohl die Gewinnabgrenzung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte als auch die Gewinnabgrenzung zwischen ausländischem Stammhaus und inländischer Betriebsstätte und zwischen ausländischer Betriebsstätte und inländischer Betriebsstätte.
Rz. 32
Entsprechend bestimmt § 1 Abs. 3 SteuerHBekV, dass die Verschärfung der Dokumentationserfordernisse nach § 1 Abs. 2 SteuerHBekV auch für die Dokumentation der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus bzw. Betriebsstätte und Betriebsstätte nach § 90 Abs. 3 S. 4 AO gilt (Rz. 24ff.).
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