Rz. 30

§ 1 Abs. 3 SteuerHBekV erweitert die für Geschäftsbeziehungen geltende Verschärfung der Dokumentationspflichten auf die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Ermächtigungsgrundlage ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb EStG.

 

Rz. 31

Nach § 90 Abs. 3 S. 4 AO gelten die Dokumentationspflichten auch für die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Dies erfasst sowohl die ­Gewinnabgrenzung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte als auch die Gewinnabgrenzung zwischen ausländischem Stammhaus und inländischer Betriebsstätte und zwischen ausländischer Betriebsstätte und inländischer Betriebsstätte.

 

Rz. 32

Entsprechend bestimmt § 1 Abs. 3 SteuerHBekV, dass die Verschärfung der Dokumentationserfordernisse nach § 1 Abs. 2 SteuerHBekV auch für die Dokumentation der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus bzw. Betriebsstätte und Betriebsstätte nach § 90 Abs. 3 S. 4 AO gilt (Rz. 24ff.).

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