Rz. 130

Stpfl. beziehen häufig auch Einkünfte aus mehreren ausl. Staaten. In diesem Fall ist aufgrund der per-country-limitation eine gesonderte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für jeden Staat vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 34c Abs. 1 S. 1 EStG, der sich auf "diesen" und mithin einen bestimmten Staat bezieht. Diese "per-country-limitation" steht im Gegensatz zu der in anglo-amerikanischen Staaten (insbesondere den USA) üblichen "Overall Limitation", bei der sämtliche ausl. Einkünfte und sämtliche ausl. Steuern zusammengefasst werden und demgemäß nur eine einzige Höchstbetragsberechnung für alle zusammengefassten Beträge vorzunehmen ist.

 
Praxis-Beispiel

Das Einkommen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft besteht aus 100.000 EUR inl. Einkünften und nachstehenden ausl. Einkünften. Die KSt vor Anrechnung beträgt 30.000 EUR.

 
  Einkünfte darin ausl. KSt Höchstbeträge der anrechenbaren ausl. Steuern
Staat A 50.000 EUR 7.500 EUR 30.000 EUR × 50.000 EUR 7.500 EUR
      200.000 EUR  
Staat B 30.000 EUR 9.000 EUR 30.000 EUR × 30.000 EUR 4.500 EUR
      200.000 EUR  
Staat C 20.000 EUR 5.000 EUR 30.000 EUR × 20.000 EUR 3.000 EUR
      200.000 EUR  
Summe 100.000 EUR 21.500 EUR   15.000 EUR

Lediglich die im Staat A gezahlte Steuer i. H. v. 7.500 EUR kann vollständig auf die deutsche KSt angerechnet werden. Die in den Staaten B und C gezahlten Steuern überschreiten den Anrechnungshöchstbetrag und können insoweit nicht angerechnet werden. Die inl. KSt-Schuld sinkt mithin auf 15.000 EUR, eine darüber hinausgehende Erstattung ist nicht möglich.

 

Rz. 131

Bei einem Organkreis sind m. E. die Einkünfte des Organträgers und aller Organgesellschaften aus demselben ausl. Staat zusammenzufassen; zu trennen sind indes die jeweiligen Aufwendungen, die nur auf der Ebene der einzelnen Gesellschaft in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Bezügen der jeweils anderen Gesellschaft stehen.[1] Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 S. 1 KStG lässt sich dies zwar nicht entnehmen, ein hiervon abweichendes Vorgehen ist m. E. jedoch abzulehnen, da dieses nicht zu einer vollumfänglichen Übertragung der Steueranrechnung von der Organgesellschaft auf den Organträger führt.[2]

[1] Rz. 63.

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