Rz. 79

Generell sind nur solche ausl. Steuern anrechenbar, die der deutschen KSt entsprechen. Entscheidend ist insoweit, dass eine Personensteuer auf Einkünfte anfällt, Regelungen zur Gewinnermittlung oder Steuerbefreiung sind daher unbeachtlich.[1] Folglich kann auch eine Abzugsteuer, die auf die Bruttoeinnahmen, nicht auf die Einkünfte erhoben wird, mit der deutschen KSt gleichartig sein.[2] Eine Abzugsteuer ist, wie sich auch aus den § 43ff.,§ 50a Abs. 1 EStG ergibt, trotz der Bruttoeinnahmen als Bemessungsgrundlage eine Personensteuer, da die höhere Bemessungsgrundlage typisierend durch den gegenüber dem Tarifsteuersatz niedrigeren Abzugsteuersatz berücksichtigt wird. Dementsprechend sind auch ausl. Quellensteuern, die in der Form der Abzugsteuer erhoben werden, anrechenbar.

 

Rz. 80

Nicht zu fordern ist, dass es sich um eine allgemeine KSt handelt, die sämtliche Einkünfte besteuert. Vergleichbarkeit ist auch bei der Erhebung in Form einer Schedulensteuer gegeben, bei der Gewinne aus einzelnen Einkunftsarten besteuert werden. Folglich können auch verschiedene Steuern des ausl. Staats jeweils der deutschen KSt entsprechen und sind folglich jeweils anrechenbar.[3] Ebenso kann eine Gemeindesteuer der deutschen KSt entsprechen, sofern die Steuer von der Höhe des Einkommens bzw. einzelner Einkünfte abhängt.[4]

 

Rz. 81

Ausl. Steuern, die der deutschen KSt (ESt) entsprechen, sind in Anlage 6 zu den EStR (Anlage zu R 34c EStR) aufgeführt und gelten m. E. analog für Körperschaften.

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