Rz. 4

Nach dem Wortlaut des § 34 hat nur eine Umgliederung aus dem belasteten Eigenkapital zu erfolgen; angesprochen werden also nur EK 56, EK 50 und EK 36.

Unproblematisch sind die Fälle, in denen lediglich ein Posten des belasteten Eigenkapitals einen Positivbetrag aufweist und dieser zur Umgliederung ausreicht (vgl. Rz. 5). Nicht gesetzlich geregelt ist jedoch die Frage, das verwendbare Eigenkapital welchen Jahres durch die Umgliederung und die Hinzurechnung der erlassenen Körperschaftsteuer angesprochen wird. Nach Abschn. 90 Abs. 1 KStR ist die Umgliederung in der Gliederungsrechnung zum Schluß des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, in dem die Körperschaftsteuer erlassen wird. Das erscheint gerechtfertigt, da der Erlaß ein konstitutiver Vorgang ist und daher in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden muß, in das er fällt.

Maßgebend ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Erlasses, also der Eintritt der konstitutiven Wirkung[1]. Ist die (vollständige oder teilweise) Ablehnung des Erlasses erfolgreich angefochten, so ist maßgebend der Zeitpunkt, zu dem der aufgrund der gerichtlichen Entscheidung ergangene Erlaß nach § 124 AO wirksam wird bzw. bei Ausspruch des Erlasses durch das Gericht selbst, der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils.

 
Praxis-Beispiel

Der Erlaß erfolgt im Wirtschaftsjahr 01. Die Umgliederung und die Hinzurechnung der erlassenen Körperschaftsteuer im EK 02 sind in der Gliederung auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 01 auszuweisen.

 

Rz. 5

 

Beispiel zur Umgliederung:

Es werden 10.000 DM Körperschaftsteuer erlassen.

 

Anfangsbestand

Umgliederung

KSt-Erlaßbetrag
EK 50 EK 02 Summe
30.000   30.000
./. 10.000 10.000 0
  10.000 10.000
20.000 20.000 40.000

Das Eigenkapital hat sich insgesamt um 10.000 DM, d. h. den Betrag der erlassenen Körperschaftsteuer erhöht.

Der umzugliedernde Betrag, d. h. der Betrag, dessen Körperschaftsteuerbelastung sich mit der Höhe der erlassenen Körperschaftsteuer deckt, bestimmt sich nach folgender Formel[2]:

 
100 — Vomhundertsatz der Tarifbelastung × Erlaßbetrag
Vomhundertsatz der Tarifbelastung

Für das EK 56 führt diese Formel zu folgendem Umrechnungsfaktor:

 
100 — 56 × Erlaßbetrag = 44 (bzw. 11 ) × Erlaßbetrag
56 56 14

Für das EK 50 lautet die Umrechnungsformel:

 
100 — 50 × Erlaßbetrag = 50 × Erlaßbetrag (d. h. der umzugliedernde
50 50
Betrag entspricht dem Erlaßbetrag).

Für das EK 36 ergibt sich folgender Umrechnungsfaktor:

 
100 — 36 × Erlaßbetrag = 64 (bzw. 16/9) × Erlaßbetrag
36 36
[1] Bekanntgabe des den Erlaß enthaltenden Verwaltungsaktes, § 124 AO.
[2] Vgl. Abschn. 90 Abs. 1 KStR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge