Rz. 9

Durch § 35c Abs. 2 GewStG wird das BMF ermächtigt, den Wortlaut des GewStG und der GewStDV nach dem jeweils geltenden Stand in einer Neufassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und u. U. in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. Die Umstellung auf eine neue Rechtschreibung ist dabei als Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts anzusehen. Zu materiellen Änderungen des GewStG oder der GewStDV ist das BMF nicht berechtigt. Auf der Grundlage von § 35c Abs. 2 GewStG ist das GewStG durch Bekanntmachung v. 15.10.2002[1] und die GewStDV durch Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] neu gefasst worden.

[1] BGBI I 2002, 4167.
[2] BGBI I 2002, 4180.

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