Rz. 4

Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel eigener Art. Durch ihn soll der Stpfl. zur Erfüllung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten angehalten und eine zeitnahe Steuererhebung sichergestellt werden.[1] Bei dem Verspätungszuschlag handelt es sich nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO um eine steuerliche Nebenleistung. Strafcharakter kommt ihm nicht zu. Geltung hat § 152 AO nach § 152 Abs. 6 AO grundsätzlich auch für Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen. Von Bedeutung insoweit sind aber nur § 152 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 6, Abs. 9, Abs. 11 und Abs. 12 S. 1 AO. In Betracht kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Festsetzung des Verspätungszuschlags für jede einzelne Steuererklärung. Dabei stellt die Zerlegungserklärung keinen Teil der Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags dar. Durch § 14b S. 1 GewStG wird § 152 AO weder ergänzt noch geändert.

 

Rz. 5

Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO kann das FA gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags bzw. von Zerlegungserklärungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen. Von der Festsetzung des Verspätungszuschlags ist nach § 152 Abs. 1 S. 2 AO abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige – dieser bestimmt sich nach § 5 GewStG – glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. Schuldhaft handelt dabei derjenige, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumuten ist. § 152 Abs. 1 AO findet auch dann Anwendung, wenn die Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags bzw. die Zerlegungserklärungen nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben werden.[2] Gleiches gilt in den Fällen, in denen aufgrund erheblicher Mängel in den Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags bzw. in den Zerlegungserklärungen das FA nicht in der Lage ist, den GewSt-Messbetrag festzusetzen oder dessen Zerlegung vorzunehmen.[3] Allein die Unrichtigkeit von Angaben löst keinen Verspätungszuschlag aus. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung. Das FA hat ein Entschließungsermessen hinsichtlich der Frage, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe und gegen wen es den Verspätungszuschlag festsetzt. Ermessenskriterien sind z. B. die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung, der Grad des Verschuldens des Erklärungspflichtigen und der aus der Verspätung gezogene Vorteil. Keine Anwendung findet § 152 Abs. 1 AO in den Fällen des § 152 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 3 AO.

 

Rz. 6

Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kj. bezieht, nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird.[4] Gleiches gilt nach § 152 Abs. 2 Nr. 3 AO, wenn die Abgabe der Steuererklärung bei Vorabanforderungen nach § 149 Abs. 4 AO nicht bis zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. Geltung haben § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AO auch für Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlags besteht in diesen Fällen nicht. Dieser ist – vorbehaltlich der Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO – zwingend festzusetzen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Verpflichtung nach § 152 Abs. 2 AO, auch bei einer entschuldbaren Fristüberschreitung einen Verspätungszuschlag festzusetzen, schließt Billigkeitsmaßnahmen bei unverschuldeter Fristüberschreitung nicht aus.[5]

 

Rz. 6a

Ausnahmen von der zwingenden Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO enthalten § 152 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO. Nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag nicht zwingend festzusetzen, wenn das FA die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags bzw. der Zerlegungserklärung verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert. Werden die Erklärungen nicht bis zum Ablauf der verlängerten Frist abgegeben, gilt hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht § 152 Abs. 2 AO, sondern § 152 Abs. 1 AO. Gleiches gilt nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 AO, wenn der festgesetzte GewSt-Messbetrag 0 EUR beträgt.

 

Rz. 6b

Sind mehrere Personen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, kann das FA nach § 152 Abs. 4 S. 1 AO nach seinem Ermessen entscheiden, ob es den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen oder gegen mehrere bzw. alle der erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere bzw. alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen nach § 152 Abs. 4 S. 2 AO Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. Für Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags bzw. für Zerlegungserklärungen gelten die...

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