Kommentar

Eine GmbH darf ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension steuerlich wirksam zusagen, wenn diese dem Fremdvergleich standhält. Voraussetzungen hierfür sind, daß zum Zusagezeitpunkt

  • die Pension noch erdient werden kann,
  • die Qualifikation des Geschäftsführers – insbesondere aufgrund einer Probezeit – feststeht,
  • die voraussichtliche Ertragsentwicklung der GmbH die Zusage erlaubt und
  • keine anderen betrieblichen Besonderheiten der Pensionszusage entgegenstehen.

Ein beherrschender Gesellschafter kann seine Pension nur dann erdienen , wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen. Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter muß im vorgesehenen Zeitpunkt des Ruhestands eine mindestens 12jährige Betriebszugehörigkeit vorliegen und die Zusage für mindestens 3 Jahre bestanden haben. Bei Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH bedarf es vor einer Erteilung einer Pensionszusage an den Geschäftsführer keiner Probezeit, wenn dieser in der bisherigen Rechtsform das Unternehmen bereits geleitet hat ( Pensionsrückstellungen ).

Das Fehlen einer Rückdeckungsversicherung ist kein Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz, da auch gegenüber fremden Geschäftsführern häufig Pensionszusagen ohne Rückdeckung erteilt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.10.1997, I R 52/97

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