1. Gestaltungsbedarf

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Gestaltungsbedarf der Unternehmen. Die Unternehmen stehen der CbC-Reporting-Pflicht zu Recht sehr kritisch gegenüber. Dies gilt insbesondere für Familienunternehmen. Zu Recht bestehen erhebliche Bedenken seitens der Unternehmen, dass vertrauliche Erlös- und Umsatzdaten über Lücken bei der Geheimhaltung durch ausländische Finanzverwaltung an die Öffentlichkeit gelangen und dass betroffene Unternehmen hierdurch erheblichen Schaden erlitten (z.B. durch Konkurrenten, Lieferanten oder Abnehmer). Dies steht jahrzehntelangen Bemühungen dieser Unternehmen um Geheimhaltung entsprechender Daten entgegen. Folglich besteht der Bedarf, auch für Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Mio. Euro Lösungen aufzuzeigen, so dass keine Reporting-Verpflichtung mehr besteht bzw. kritische Bereiche aus der Reporting-Verpflichtung ausgenommen sind. Die Notwendigkeit solcher Überlegungen wird sich verstärken, falls die Bestrebungen zu einer generellen Veröffentlichungspflicht von Daten aus dem CbC-Reporting voranschreiten.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Gestaltungsmöglichkeiten. Das CbC-Reporting knüpft nach § 138a Abs. 1 Satz 1 AO an den Konzernabschlusses mit Vollkonsolidierung an (vgl. Anm. 36 f.). Daraus ergeben sich aus deutscher Sicht insbesondere für Familienunternehmen mit einer inländischen Konzernmutter an der Spitze Gestaltungsmöglichkeiten. Hierüber kann bei entsprechender Sachverhaltsgestaltung z.B. die Verpflichtung zum Aufstellen eines CbC-Reportings ausgeschlossen werden oder erreicht werden, dass einzelne Einheiten nicht einbezogen werden müssen. Ferner besteht im Bereich der Personengesellschaften z.B. auch die Möglichkeit, über Sondervergütungen die Zahlen im CbC-Reporting zu beeinflussen. Gleiches gilt für Leistungen mit eigentlich "konzernzugehörigen" Gesellschaften, die aber aufgrund spezieller Ausgestaltungen bzw. aufgrund von Wahlrechten nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

2. Konzernaufbau

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Gleichordnungs-Konzern statt Über-Unterordnungs-Konzern. Eine Gestaltungsmöglichkeit ist die Etablierung eines Gleichordnungskonzerns anstelle eines Über-Unterordnungs-Konzerns. Die Regelungen zum CbC-Report in § 138a AO sind entsprechend dem Normwortlaut auf einen Konzern mit einer Muttergesellschaft an der Spitze zugeschnitten. Eine natürliche Person oder eine Gesellschaftergruppe als Inhaber des Unternehmens bildet keine konsolidierungspflichtige Einheit. Daher lässt sich durch den Aufbau eines Gleichordnungskonzerns mit mehreren Gesellschaften, die sich auf derselben Stufe befinden (Schwestergesellschaften), und natürlichen Personen an der Spitze die Konzernaufstellungspflichten und damit die Erstellung eines CbC-Reports nach § 138a AO verhindern. Zu beachten sind bei einer solchen Ausgestaltung allerdings die mit dieser Konzernstruktur verbundenen anderweitigen gesellschaftsrechtlichen sowie steuerlichen Probleme bzw. Nachteile (bspw. betreffend die Konzernfinanzierung, Dreiecks-vGA etc.). Insoweit ist stets abzuwägen, in welchem Umfang ein Gleichordnungskonzern benötigt wird.

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Stille Beteiligungen/Unterbeteiligungen/vermögensverwaltende Personengesellschaft. Gestaltungsinstrumente können in diesem Zusammenhang auch atypisch stille Beteiligungen, Unterbeteiligungen oder vermögensverwaltende Personengesellschaften sein. Atypisch stille Beteiligungen oder Unterbeteiligungen sind bspw. für deutsch-steuerliche Zwecke zu berücksichtigen, begründen aber in der Regel keine Beherrschung i.S.d. § 290 HGB.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Doppel-Konzern-Struktur/Parallel-Konzern. Erscheint ein vollständiger Aufbau eines Gleichordnungskonzerns problematisch, kann die Nutzung der 750-Mio.-Euro-Grenze überlegt werden. Hat der Konzern insgesamt z.B. einen Umsatz in der Größenordnung von 1 Mrd. Euro, genügt es zur Vermeidung einer CbC-Reporting-Verpflichtung, wenn Konzernunternehmen mit einem Umsatzvolumen von z.B. 300 Mio. Euro in einer Parallelstruktur organisiert werden. Der Umsatz der restlichen Konzernunternehmen würde dann nur noch 700 Mio. Euro betragen und die relevante Grenze des § 138a Abs. 1 Satz 1 AO unterschreiten. Eine solche Struktur kann je nach gesellschaftsrechtlicher Ausgangslage bspw. durch Abspaltung umgesetzt werden.[4]

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Beispiel. Ist z.B. eine Familie mittelbar an 100 Kapitalgesellschaften zu jeweils 100 % beteiligt und ist dies über eine Holding strukturiert, so liegt ein Konzern vor. Bei Überschreiten der 750-Mio.-Euro-Grenze wird eine Verpflichtung zur Einreichung des CbC-Reportings begründet. Verfügt die Familie demgegenüber über z.B. drei Holdinggesellschaften, die an den Konzernunternehmen zu jeweils einem Drittel beteiligt sind, ist keine der Holdinggesellschaften beherrschend. Ein CbC-Reporting ist nicht zu erstellen. Die oben beschriebenen potentiellen steuerlichen Nachteile eines Gleichordnungskonzerns (Konzernfinanzierung, Dreiecks-vGA etc....

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