1. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Zwangsgeld. Sofern ein Unternehmen den Pflichten des § 138a AO nicht nachkommt, kann das BZSt die Einhaltung der Verpflichtung durch Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgelds gem. §§ 328 ff. AO durchsetzen. Voraussetzung ist ein wirksamer Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO. Dazu muss das BZSt den Steuerpflichtigen zunächst zu einem bestimmten Handeln, d.h. zur Erstellung und Übermittlung des Berichts, auffordern.[2]

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Keine Sanktionen gem. § 162 AO. Die Sanktionsmechanismen des § 162 Abs. 14 AO hinsichtlich der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, der Umkehr der Beweislast bzw. des Zuschlags sind bei Verletzung der Pflichten des § 138 AO nicht einschlägig, da § 162 AO diesen Sanktionsmechanismus nicht vorsieht.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Kein Verspätungszuschlag gem. § 152 AO. Es kann auch kein Verspätungszuschlag i.S.d. § 152 AO festgesetzt werden, da das Versäumen der Abgabefrist keinen Verstoß gegen eine Steuererklärungspflicht i.S.d. § 152 AO darstellt.

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Keine Steuerverkürzung möglich. Das Unterlassen eines CbC-Reportings oder ggf. unrichtige Angaben in einem CbC-Reporting können nicht zu einer Steuerverkürzung oder zu einer Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils nach § 370 Abs. 1 AO führen. Grund ist, dass nach übereinstimmender Auffassung der OECD, der EU und derjenigen des deutschen Gesetzgebers/der deutschen Finanzverwaltung, die Daten des CbC-Reportings nicht zur konkreten Festlegung von Verrechnungspreisen geeignet und hierzu nicht zu verwenden sind.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 138a AO Rz. 150 (Stand: September 2017).
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

2. Ordnungswidrigkeit

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Allgemeines. Ein inländisches Mutterunternehmen, das der Übermittlungspflicht i.S.d. § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO (Tatbestand 1) bzw. der Mitteilungspflicht i.S.d. § 138a Abs. 4 Satz 3 AO (Tatbestand 2) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig i.S.d. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO. Hierfür kann innerhalb des Bußgeldrahmens bei Leichtfertigkeit ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro und bei Vorsatz ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden (§§ 379 Abs. 5 AO, 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG).[2] In Anbetracht des nicht unwesentlichen Erfüllungsaufwands und der Risiken im Zusammenhang mit der CbC-Reporterstellung könnte dies für eine Inkaufnahme des Bußgelds unter Verzicht der Berichterstellung sprechen.[3] Dies ist allerdings mit Blick auf die in der Mehrzahl der Fälle deutlich höhere Sanktionierung der damit einhergehenden Verletzung ausländischer Berichtspflichten nicht empfehlenswert (vgl. hierzu Übersicht der Bußgeldsanktionen in anderen Staaten bei Anm. 126).[4] Das Bußgeld ist gegen das berichtspflichtige Unternehmen und nicht gegen die gesellschaftsrechtlichen Vertreter bzw. Organe festzusetzen.[5]

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Erfasste Ordnungswidrigkeitenhandlung – nicht (vollständige und/oder rechtzeitige) erfolgende Pflichterfüllung. Der Wortlaut in § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO sieht zur Verwirklichung der beiden Tatbestande (hierzu s.o. Anm. 114) drei mögliche "Begehungsweisen" vor, deren leichtfertige oder gar vorsätzliche Verwirklichung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.[7] In sachlicher Hinsicht handelt es sich hierbei um Fälle, in denen das nach § 138a Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 und 3 AO zur Übermittlung bzw. Mitteilung verpflichtete Konzernunternehmen (vgl. hierzu im Einzelnen die Anm. 20, 75 und 78) seiner CbC-Reportverpflichtung überhaupt nicht bzw. nur unvollständig nachkommt oder in zeitlicher Hinsicht die gesetzlichen Fristen des § 138a Abs. 6 AO missachtet.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Auslegungsproblematik – unvollständige Pflichterfüllung. Während die Nicht-Übermittlung/Nicht-Mitteilung bzw. verspätete Übermittlung/Mitteilung vergleichsweise unproblematisch zu bestimmen sind (entweder liegt überhaupt kein Bericht/keine Mitteilung vor oder dieser/diese ist nicht innerhalb der Fristen nach § 138a Abs. 6 Satz 1 bzw. 2 AO erfolgt), ergeben sich Einordnungsprobleme insbesondere in den Konstellationen eines nicht vollständigen CbC-Reportings in den Fällen nach § 138a Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 AO. Dies ist vor allem auf die sehr detailreichen Anforderungen in § 138a Abs. 2 AO sowie den sich dabei zum Teil ergebenden Bewertungsspielraum (vgl. hierzu Ausführungen Anm. 40 ff.). zurückzuführen.[9] Es stellt sich die Frage, wann ein Fall unvollständiger Übermittlung des CbC-Reports i.S.v. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO vorliegt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ordnungswidrigkeitennorm undifferenziert nur allgemein auf Zuwiderhandlungen der Übermittlungspflichten i.S.v. § 138a Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 AO abstellt. Unseres Erachtens muss deshalb eine Ordnungswidrigkeitenprüfung an die Tatbestandsvoraussetzung des CbC-Reports in ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge