1. Allgemeines

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Inhaltsüberblick CbC-Report. § 138a Abs. 2 AO definiert den Inhalt des Country-by-Country Reportings. Danach umfasst der CbC-Report drei Tabellen in Form von Berichtsblättern (Templates). In Tabelle 1 sind quantitative Angaben über die Verteilung der Umsatzerlöse, des Jahresergebnisses und der Ertragsteuern sowie über bestimmte Erfolgsindikatoren einer multinationalen Unternehmensgruppe aufzuführen. Die in den jeweiligen Steuerjurisdiktionen ausgeübten wichtigsten Geschäftstätigkeiten der einzelnen Konzernuntereinheiten sind in Tabelle 2 aufzulisten. Die zum Verständnis der in Tabelle 1 und/oder Tabelle 2 angegebenen Informationen und erforderlichen Erläuterungen sollen zusätzlich in Tabelle 3 aufgenommen werden. Die Frage, ob zusätzliche Erläuterungen zum Verständnis erforderlich sind, richtet sich nach der subjektiven Wahrnehmung des berichtspflichtigen Konzernunternehmens.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

2. Inhalt im Einzelnen

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Mussinhalt. Der länderbezogene Bericht muss nach § 138a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO den folgenden Inhalt haben:

  Nr. 1 eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist;
  Nr. 2 eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben der Übersicht nach Nr. 1 erfasst sind – jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie
  Nr. 3 zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nr. 1 und der Auflistung nach Nr. 2 erforderlich sind.
 

Rz. 42

[Autor/Stand] Vorgaben der Finanzverwaltung. Das BMF veranschaulicht seine Anforderungen als Anlage zu seinem Schreiben vom 11.7.2017.[3] Die Angaben in Tabelle 1 und 2 sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren, für die in Tabelle 3 zusätzlich enthaltenen Informationen ist die englische Sprache verpflichtend.[4] Die Finanzverwaltung akzeptiert auch, wenn der gesamte länderbezogene Bericht in englischer Sprache übermittelt wird.[5]

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[3] Vgl. BMF v. 11.7.2017 – IV B 5 - S 1300/16/10010 – DOK 2017/0558036, BStBl. I 2017, 974, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 4 ff.
[4] Vgl. Art. 2b Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 v. 9.11.2016, ABl. L 304/4.
[5] Vgl. BMF v. 11.7.2017 – IV B 5 - S 1300/16/10010, BStBl. I 2017, 974, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 4 ff.

3. Zurechnung Unternehmensdaten zu Steuerhoheitsgebieten

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Aufteilungsmaßstab für Unternehmensdaten. Die Unternehmensdaten sind auf die Steuerhoheitsgebiete zu verteilen, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten aktiv ist. Die Zuordnung zu den einzelnen regional abgegrenzten Steuerhoheitsgebieten richtet sich nach der steuerlichen Ansässigkeit der Konzernuntereinheiten.[2] Soweit eine Konzernuntereinheit in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, bestimmt sich die Ansässigkeit bei bestehendem DBA nach der länderspezifischen Kollisionsregelung entsprechend Art. 4 Abs. 3 OECD-MA.[3] Danach ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft maßgebend. Dieser Vorrang des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung gegenüber dem statutarischen Sitz soll auch gelten, falls kein anwendbares DBA greift.[4]

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. RL (EU) 2016/881 v. 25.5.2016, Abl. L 146/8, Anh. III.C.1.1.
[3] Vgl. RL (EU) 2016/881 v. 25.5.2016, Abl. L 146/8, Anh. III.C.1.1.
[4] Vgl. RL (EU) 2016/881 v. 25.5.2016, Abl. L 146/8, Anh. III.C.1.1.

4. Quelle für Unternehmensdaten

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Konzernabschluss als Ausgangspunkt. Die Unternehmensdaten sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO "ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns" auszuweisen. Dennoch ist das berichtspflichtige Konzernunternehmen nicht dazu angehalten, die Unternehmensdaten unmittelbar aus dem Konzernabschluss zu übernehmen. Vielmehr ist es dem berichtspflichtigen Konzernunternehmen freigestellt, aus welcher Quelle die Unternehmensdaten verwendet werden.[2] Der Rat der EU benennt neben der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung, die gesetzlich vorgesehenen Einzelabschlüsse der einbezogenen Konzernuntereinheiten, die für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüsse und das interne Rechnungswesen als zulässige Datenquellen.[3] Solange die Unternehmensdaten aus einer dieser Quellen stammen, ist eine fehlende Übereinstimmung der Angaben zu Erträgen, Gewinnen und Steuern mit den konsolidierten Abschlüssen unschädlich.[4] Zudem wird auf Anpassungen für Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Steuerhoheitsgebieten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen verzichtet.[5] Sofern allerdings Unternehmensdaten aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Konzernuntereinheiten für den länderbezogenen Bericht die...

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