Rz. 269
[Autor/Stand] Das Freistellungsverfahren gem. Abs. 2 Satz 1 findet wegen seiner Besonderheiten – entgegen dem Erstattungsverfahren nach Abs. 1 Satz 2 (ggf. mit Zuständigkeit des Finanzamts) – keine analoge Anwendung.
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