Rz. 269

[Autor/Stand] Das Freistellungsverfahren gem. Abs. 2 Satz 1 findet wegen seiner Besonderheiten – entgegen dem Erstattungsverfahren nach Abs. 1 Satz 2 (ggf. mit Zuständigkeit des Finanzamts) – keine analoge Anwendung.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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