Rz. 295

[Autor/Stand] Regelungsinhalt. Die Erteilung der Freistellungsbescheinigung kann gem. Satz 3 in den Fällen des § 50a Abs. 1 EStG von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 EStG nachgewiesen wird, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden. Dies kann insoweit problematisch sein, weil bei Antragstellung die Zahlung der Vergütung noch aussteht und eine Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG noch nicht erteilt werden kann.[2] Satz 3 ist – wie auch schon Satz 2 – eine Ermessensvorschrift (§ 5 AO).

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. Loschelder in Schmidt38, § 50d EStG Rz. 25; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 141.

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