Rz. 278

[Autor/Stand] Rechtsschutzbedürfnis bei erfolgter Einbehaltung/Abführung, aber noch keine Erstattung oder Festsetzung auf 0 Euro. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch gegeben, wenn die Abzugsteuern einbehalten und abgeführt wurden, aber noch nicht von den Finanzämtern auf 0,- Euro festgesetzt oder erstattet wurden. In den Fällen, in denen die Abzugsteuern bereits einbehalten und abgeführt wurden, führt der vermeintliche Erlass einer Freistellungsbescheinigung dazu, dass der Rechtsgrund für die Abführung der Steuer entfällt und dem Vergütungsgläubiger nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt ein Erstattungsanspruch zusteht.[2] Folglich können die begehrten Freistellungsbescheinigungen insoweit noch von Vorteil sein.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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