Rz. 13

[Autor/Stand] Durch Art. 16 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.16[2] wurde zwar nicht das AStG geändert. Es wurde jedoch § 7 GewStG um 3 Sätze ergänzt. Die Ergänzungen betreffen die Zuordnung eines Hinzurechnungsbetrags zu den inländischen Betriebsstätteneinkünften. Sie stehen in einem engen Sachzusammenhang mit § 20 Abs. 2 (vgl. Anm. 210 ff.). Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die sich gegen die Anwendung der vom BFH im Urteil v. 11.3.2015[3] vertretenen Rechtsauffassung wendet. Die Regelung entspricht dem Nichtanwendungserlass der Bundesländer v. 14.12.2015.[4] Sie ist am 1.1.2017 in Kraft getreten.[5] Allerdings geht die Formulierung der Vorschrift weit über das hinaus, was der Gesetzgeber regeln wollte. Außerdem hätte die Regelung nicht im GewStG getroffen werden dürfen. Dies wird deutlich, wenn man an die Möglichkeit denkt, dass die Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft in einem freiberuflichen oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehalten wird, das über eine ausländische Betriebsstätte verfügt. Richtigerweise findet § 7 Satz 7 GewStG nur innerhalb der Gewerbesteuer, jedoch nicht innerhalb der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Anwendung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Anm. 210 ff. verwiesen.

 

Rz. 14– 20

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017
[2] Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016, BGBl. I 2016, 3000 (3014) = BStBl. I 2017, 5.
[5] Zum Anwendungszeitpunkt s. § 36 Abs. 1 und Abs. 2a GewStG.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017

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