Rz. 29

[Autor/Stand] Erfordernis einer globalen Betrachtungsweise. § 138a AO ist eingebettet in einen komplexen internationalen Normenkontext, der weltweit bis auf wenige Ausnahmen umgesetzt wurde. Für die EU hat die Europäische Kommission die Umsetzung des Abschlussberichts zum BEPS-Aktionspunkt 13 mit der RL (EU) 2016/881 vorgeschrieben. Einer inländischen Konzernmuttergesellschaft obliegt die Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichte an das BZSt. Das BZSt leitet die Berichte gem. § 138a Abs. 7 AO an ausländische Vertragsstaaten weiter, soweit mit diesen völkerrechtliche Vereinbarungen – wie bspw. DBA, Tax Information Exchange Agreement (TIEA) etc. – bestehen. Sichergestellt sein muss aus Sicht des inländischen Steuerpflichtigen, dass er damit seinen steuerlichen Pflichten hinreichend nachgekommen ist. Dies wird – bei Einhaltung der Vorgaben des § 138a AO – mit Blick auf die Pflichten erreicht, die sich aus deutschen Steuergesetzen ergeben. Problematisch kann allerdings sein, ob damit auch im Ausland die Pflichten aus dem CbC-Reporting als erfüllt gelten und Schutz vor Sanktionen besteht. Naturgemäß weichen die verschiedenen Regelungen in den nationalen Rechtsordnungen voneinander ab. Es ist auch nicht durch eine "harte" Vorgabe der EU bzw. der OECD sichergestellt, dass bei Einreichung von Unterlagen durch eine inländischen Konzernmuttergesellschaft für alle eingeschlossenen Auslandsgesellschaften eine "befreiende Wirkung" erreicht wird und diese folglich vor Sanktionen geschützt sind. Folglich sollte auch bei Einreichung eines § 138a AO entsprechenden CbC-Reportings durch eine inländische Konzernmuttergesellschaft vorsorglich jeweils durch die einbezogenen Auslandsgesellschaften geprüft werden, ob die für die jeweilige Auslandsgesellschaft nach ihren ausländischen Regelungen bestehenden Pflichten damit hinreichend erfüllt sind oder ob die Auslandsgesellschaft noch eigenständig tätig werden muss.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

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