Rz. 261
[Autor/Stand] Widerrufbarkeit der Freistellungsbescheinigung und deren Voraussetzungen. Die Freistellungsbescheinigung kann unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO widerrufen werden. Bei Widerruf trifft den Vergütungsschuldner kein Haftungsrisiko, da er auf die Freistellungsbescheinigung vertrauen konnte.[2] Dies gilt allerdings nur, wenn das Vertrauen schutzwürdig war. Der Widerruf einer Freistellungsbescheinigung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde anschließend eine Freistellungsbescheinigung erteilen müsste.[3]
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