Rz. 7

[Autor/Stand] Keine Existenz vergleichbarer Regelungen. Vor Einführung der Regelungen des § 138a AO bestand keine Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen gemäß den Anforderungen des CbC-Reports. Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflichten waren Steuerpflichtige jedoch nach § 90 Abs. 2 AO verpflichtet, auf Einzelanforderungen hin der Finanzverwaltung vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern diese steuerliche Relevanz hatten und dem inländischen Steuerpflichtigen zur Verfügung standen. Betroffen waren von einer solchen Verpflichtung insbesondere Unternehmensgruppen mit der Obergesellschaft in Deutschland. Demgegenüber bestand für deutsche Unternehmensteile eines Auslandskonzerns in der Regel keine Vorlagepflicht bzgl. solcher Informationen, weil dies an einer rechtlichen und tatsächlichen Durchsetzungsmöglichkeit scheiterte.[2]

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. Cordes in Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, Rz. 8.4 f.; Cordes, Steuerliche Aufzeichnungspflichten bei internationalen Verrechnungspreisen, 2009, S. 38 ff.

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