Rz. 299

[Autor/Stand] Etwaige Vorteile einer nach erfolgtem Steuerabzug erteilten Freistellungsbescheinigung. In dem Falle einer nachträglichen Erteilung hat sich in der Regel die "Freistellung" der Vergütung erledigt, da die Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer mangels Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Entrichtung der Vergütung einzubehalten und abzuführen war. Gleichwohl muss die nachträglich erteilte Freistellungsbescheinigung für den Vergütungsgläubiger nicht "wertlos" sein. Sie kann ihm durchaus noch von Vorteil sein, so dass er auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf hätte (vgl. zum Problem des Rechtsschutzbedürfnisses Anm. 273 ff., insbes. 276 ff.).

 

Rz. 300

[Autor/Stand] Möglichkeit einer Erstattung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich auch auf der Grundlage einer "nachträglich" erteilten Freistellungsbescheinigung – wie im Fall eines Freistellungsbescheids – eine Erstattung erlangt werden. Allerdings setzt dies – im Gegensatz zur Erstattung auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids – vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Erwirkung der Änderung der Steueranmeldung voraus.

 

Rz. 301

[Autor/Stand] Voraussetzungen einer Erstattung. In der Konstellation, dass der Vergütungsgläubiger einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gestellt hat, der Vergütungsschuldner aber vor deren Erteilung die Steuer einbehalten und abgeführt hat, hängt die Erstattung davon ab, ob eine Rechtsgrundlage für die Änderung der Steueranmeldung durch den Vergütungsschuldner besteht. Dies ist ganz entscheidend davon abhängig, dass noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Denn in der Praxis dürften als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Änderung insbesondere die §§ 172 ff. AO in Betracht kommen.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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