Rz. 560

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Geleistete Anzahlungen sind kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen, DStR 2021, 1089; Dorn/Scharfenberg, Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzmittelfreibetrag i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, ZEV 2022, 448; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG, insb. im Personengesellschaftskonzern, DB 2019, 572; Frühwacht, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG und ihre Auswirkung auf unternehmerische Entscheidungen, BB 2021, 668; Haag/Hamacher, Keine Vervielfachung "junger Finanzmittel" i. S. v. 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG n. F. bei konzerninternen Einlagen, ZEV 2018, 372; Juja/Thomée, Eine Abgrenzung zwischen sonstigem Verwaltungsvermögen, Finanzmitteln und Produktivvermögen, ErbStB 2022, 111, Teil I und ErbStB 2022, 171, Teil II; Klümpen-Neusel, Die Investition betrieblicher Liquiditätsreserven in ausgewählte Anlageinstrumente und ihre erbschaftsteuerlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der ErbStR 2019, DStR 2020, 2639; Korezkij, Neue Erkenntnisse zur Betriebsvermögensnachfolge aus den ErbSt-Hinweisen 2019, DB 2019, 305; Korzekij/Stalleiken, Neues zur Betriebsvermögensnachfolge durch die ErbStR 2019 und ErbStH 2019, Wpg. 2020, 408; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerliche Analyse, ErbR 2022, 762; v. Oertzen/Grosse, Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 1651; Reich, Erbschaftsteuerhinweise 2019 – Eine kritische Stellungnahme, DStR 2020, 373; Schneidereit/Gries/Stößel/Vetter, Auswirkungen der ErbStR 2019 auf die Übertragung von Unternehmensverbünden/Holdingstrukturen, DStR 2020, 617, Teil I und DStR 2020, 687, Teil II.

 

Rz. 561

Der gemeine Wert der Finanzmittel ist schließlich "um den positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (junge Finanzmittel)".[1]

Junge Finanzmittel sind stets und in vollem Umfang Verwaltungsvermögen.[2]

 

Rz. 562

Dies kann allerdings nur für solche Finanzmittel gelten, die am Tag der Entstehung der Steuer im Betrieb tatsächlich noch vorhanden sind.[3] Rechnerisch kann der Betrag der jungen Finanzmittel größer sein als der Betrag der Finanzmittel. Nach dem Normzweck sind die jungen Finanzmittel aber auf den Betrag der Finanzmittel begrenzt.[4]

 

Rz. 563

Einer der Hauptstreitpunkte des neuen Unternehmenserbschaftsteuerrechts ist die Frage, ob und unter welchen Umständen durch die Einlage von Finanzmitteln innerhalb eines Konzerns junge Finanzmittel entstehen können.[5] Die FinVerw bejaht diese Möglichkeit im Grundsatz und hat dazu (nach langen und kontroversen Diskussionen) ausführlich Stellung genommen.[6] Die Ausführungen der FinVerw sind (nicht nur sprachlich) schwer verständlich. Eine gesetzliche Grundlage dafür, die Finanzmittel zunächst auf jeder einzelnen Konzernstufe gesondert zu erfassen und anschließend eine mehrfache Erfassung durch Anwendung eines "Kürzungsbetrags" zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Mit dem Normzweck einer (konzernbezogenen) Verbundvermögensaufstellung (§ 13b. Abs. 9 ErbStG) lässt sich dies nur schwer vereinbaren. Allerdings sind schon die Vorgaben des Gesetzgebers nicht ganz frei von Widersprüchen, wenn einerseits auf den (einzelnen) "Betrieb" und andererseits auf den (gesamten Unternehmens-) "Verbund" abgestellt wird. Die Begriffe des Betriebs und des Verbunds sind gesetzlich nicht näher definiert[7]; die FinVerw spricht interessanterweise von Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften.

 

Rz. 564

Ein Antrag des Freistaats Bayern im Bundesrat[8] zur Anpassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen sah u. a. auch zahlreiche Änderungen des Unternehmenserbschaftsteuerrechts vor. Danach war u. a. Folgendes vorgesehen[9]:

Zitat

Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen im Verbund

Es ist gesetzlich klarzustellen, dass Einlagen von Finanzmitteln zwischen Unternehmen eines Konzerns innerhalb von zwei Jahren vor der Unternehmensübertragung nicht zu steuerpflichtigen jungen Finanzmitteln führen. Zudem ist bei der Übertragung von Verwaltungsvermögen innerhalb der Zweijahresfrist zwischen Konzernunternehmen nicht von steuerpflichtigem jungen Verwaltungsvermögen auszugehen, wenn bei den beiden Unternehmen hinsichtlich der Beteiligung der Obergesellschaft Beteiligungsidentität besteht. Konzerninterne Finanzierungen und Vermögensumschichtungen im Konzern sind normale Vorgänge zwischen verbundenen Unternehmen und stellen keine Missbräuche dar.

Der Antrag wurde allerdings abgelehnt.

 

Rz. 565–569

einstweilen frei

[1] § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 HS 1 ErbStG, s. dazu R E 13b.23 Abs. 3 ErbStR 2019, zur Berechnung s. H E 13b.23 ErbStR 2019.
[3] Anders aber die FinVerw in R E 13b.23...

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