Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.1995; Aktenzeichen VI R 82/94)

 

Tenor

I. Der angefochtene ESt-Bescheid 1988 vom 24. November 1989 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. April 1992 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in einem gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Bescheid erneut zu bescheiden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwand.

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der … (GmbH), …, die sich mit der Herstellung, Installation, Reparaturen und dem Handel von und mit Sanitärartikeln aller Art einschließlich von Heizungsmontagen befaßt. Die GmbH beschäftigte im Streitjahr 10 Monteure, die auf Großbaustellen eingesetzt waren. Der Kläger wohnte im Streitjahr in … und zog 1989 nach … um.

Im Veranlagungsverfahren 1988 legte der Kläger eine Bescheinigung der GmbH vor, wonach er an 238 Tagen mehr als 12 Stunden auf Baustellen beruflich unterwegs war. Hierfür machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand von täglich 35,– DM = 8.330,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die GmbH hat dem Kläger keine Reisekosten und insbesondere auch keinen Verpflegungsmehraufwand ersetzt.

Der Beklagte ging bei der Durchführung der Veranlagung davon aus, daß der Kläger an 223 Arbeitstagen an der Baustelle … in … wie schon 1987 regelmäßig tätig war und an 15 Arbeitstagen eine vorübergehende Auswärtstätigkeit an der Baustelle … in … vorgelegen habe.

In der Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte nach vorheriger Ankündigung die Steuerschuld aus nicht mit dem streitigen Verpflegungsmehraufwand zusammenhängenden Gründen höher fest.

Mit der Klage beantragen die Kläger sinngemäß,

unter Änderung des angefochtenen ESt-Bescheides 1988 vom 24.11.1989 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6.4.1992 insgesamt 8.330,– DM Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Zur Begründung tragen die Kläger vor, der Kläger habe arbeitstäglich morgens um 6.00 Uhr am Sitz der GmbH die Montagetrupps für die einzelnen Baustellen … eingeteilt und sei mit einem Trupp, den er übernommen habe, zur Baustelle gefahren. Dort habe er die Arbeit eingeteilt, überwacht und mit den örtlichen Bauleitern Besprechungen durchgeführt und habe ggf. an Ort und Stelle Veränderungszeichnungen an den Bauplänen durchgeführt. Er habe auch telefonischen Kontakt mit den anderen Baustellen gehabt und habe diese auch regelmäßig von seiner Baustelle aus besucht und überwacht. Nach Arbeitsschluß sei er ins Büro nach … zurückgekehrt. Neben der Bestätigung der GmbH lege er noch deren Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeitstage vor und er könne auch die umfangreichen Bautagebücher vorlegen. Im Büro habe er nach Arbeitsschluß die dort angefallenen Vorfälle erledigt und habe seine Tätigkeit noch im häuslichen Arbeitszimmer fortgesetzt. Neben der wesentlichen Verwaltungstätigkeit wie Vorbereitungen der Buchführung, Korrespondenz, Rechnungserstellung habe er dort noch Angebote und Vor- und Nachkalkulationen und Bauzeichnungen gefertigt sowie Vertragsverhandlungen und die Organisation der Baustellen vorbereitet. Das Büro sei seine regelmäßige Arbeitsstätte, die Baustellen seien alle mehr als 15 km davon entfernt gewesen. Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Fahrzeit zu den Baustellen habe 14–15 Stunden betragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die mehr als 12-stündige Abwesenheit habe der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Diese Eintragung in den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen unterschieden sich von den Angaben im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren in verschiedenen Punkten und enthielt auch hinsichtlich der Zeitangaben Mängel und Widersprüche. Es würden nicht die Fahrten des Klägers zu Baustellen bestritten, wohl aber die mehr als 12-stündige Abwesenheit.

 

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid beruht auf keiner hinreichenden Rechtsgrundlage und kann daher keinen Bestand haben. Er ist durch einen gemäß § 165 Abs. 1 AO vom Beklagten durch einen vorläufigen Bescheid zu ersetzen, bis der Gesetzgeber die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen hat. Deshalb erübrigt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt auch, die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage zu klären, ob die vom Kläger behauptete mehr als 12-stündige Abwesenheit tatsächlich vorliegt und nachgewiesen ist. Es ist nach der notwendigen gesetzlichen Regelung nicht sicher, ob es auf die Abwesenszeit überhaupt noch ankommt.

Verpflegungsmehraufwendungen werden in pauschaler und gestaffelter Form gem. Abschn. 25...

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