Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 57.793 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine freiberufliche Tätigkeit steuerrechtlich getrennt von einer gewerblichen Tätigkeit zu behandeln ist.

Der Kläger ist Grafiker. Er betreibt ein Grafik-Studio und eine Werbeagentur. Eine räumliche oder organisatorische Trennung der Betriebsteile besteht nicht. Anlage- und Umlaufvermögen sowie Verbindlichkeiten lassen sich nicht gesondert zuordnen. In den Streitjahren (1984, 1986–1989) beschäftigte der Kläger drei Grafiker, eine Innenarchitektin und eine Sekretärin.

Das Aufgabengebiet des Klägers besteht in der grafischen und textlichen Gestaltung von Werbematerial (Kataloge, Prospekte, Anzeigen u.ä.) sowie in der Werbeberatung und (teilweise) in der Durchführung der Werbung (Produktbegleitung, Anzeigenschaltung u.ä.). Nach eigenem Bekunden gegenüber einem Betriebsprüfer erarbeitet der Kläger fertige Werbekonzepte, bestehend aus Werbeberatung, Werbeplanung, Entwurf und Gestaltung der Werbemittel (Prospekte, Anzeigen), Beschaffen der Werbemittel oder die Überwachung von deren Herstellung für seine Auftraggeber. Daneben lassen sich vereinzelt Entwurfsarbeiten für Kalender, Briefköpfe, Speisekarten oder Verpackungskartons u.ä. feststellen.

Die größten Auftraggeber des Klägers sind die Firma A. und die Firma B.. Eine schriftliche Vereinbarung über das jeweilige Dienstleistungsverhältnis bestand in den Streitjahren nur mit der Firma B. Hiernach erbrachte der Kläger folgende Leistungen:

  • Angebotseinholung für Druckarbeiten als Entscheidungsgrundlage für die Auftragsvergabe (Visualisierung von Katalogen, Prospekten u.ä. bis zur Überwachung der Ausführungen in Satz und Druck),
  • Messegestaltung (einschließlich Festlegung des Leistungsumfangs für Ausschreibungen, Rechnungsprüfung, Beratung und Oberaufsicht des Standaufbaus),
  • Werbekonzeptionen (einschließlich Firmendarstellung, konzipieren von Katalogserien, Textkonzeptionen für Werbetexte, Teilnahme an Geschätsleitungs-Werbebesprechungen, Werbeberatungen),
  • allgemeine Leistungen (Kontaktpflege zu Abteilungen und Personen nach Werbeprogramm-Festlegung, Verwalten und Aufbewahren des Retuschen- und Dia-Archivs, formale Überarbeitung von technischen Texten, Ausarbeitung von Angebotstexten für Drucksachen, Preisüberwachung und Rechnungsprüfung, Beratung der firmeneigenen Druckerei).

Für Leistungen dieser Art erhielt der Kläger Pauschalzahlungen durch die Firma B. in Höhe von 68.400 DM.

Mit der Firma A. bestand in den Streitjahren kein schriftlicher Vertrag. Der Kläger hat im Klageverfahren Leistungslisten für die Jahre 1992 und 1993 vorgelegt, die im Umfang voneinander abweichen, von denen der Kläger jedoch vorträgt, diese Leistungslisten entsprächen seinen Tätigkeiten in den Streitjahren. Für letztere erhielt der Kläger ebenfalls pauschale Entgelte, u.z. 1987 und 1988 je 250.000 DM und 1989 350.000 DM. Für seine Tätigkeiten im Jahre 1992 erhielt er nur noch 200.000 DM.

In den Jahren 1984 bis 1986 ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Dabei erfaßte er die Pauschalzahlungen seiner größten Auftraggeber (A. u. B.) in voller Höhe als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Die übrigen Zahlungen von anderen Auftraggebern – auch die einheitlich für die gesamte Tätigkeit gezahlten – erfaßte er nach eigenen Angaben gesondert als Einnahmen aus Gewerbebetrieb (Werbeagentur) und aus freiberuflicher Tätigkeit (Grafik-Studio). Die Betriebsausgaben erfaßte er – soweit ihm möglich – gesondert bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (so insbesondere Aufwendungen für Anzeigen als regelmäßig größter Ausgabenposten und für Fremdarbeiten); soweit eine direkte Zuordnung ihm nicht möglich war, teilte er die Betriebsausgaben im Verhältnis der Einnahmen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit auf.

Zum 01.01.1987 ging der Kläger zur Bilanzierung über. Dabei erstellte er für das Gesamtunternehmen einheitliche Jahresbilanzen, jedoch für die beiden Betriebszweige gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben erfolgte im wesentlichen nach dem vorbezeichneten Schema. Jedoch nahm der Kläger für eine Gruppe von Betriebsausgaben (Personalaufwendungen, Miete u.ä.) eine anteilige Zuordnung nach dem Ergebnis einer freien Schätzung ihrer Verursachung vor. Für die Jahre 1981 bis 1989 erklärte der Kläger folgende Erlöse und Gewinne:

Grafik-Studio (freiberuflich)

Werbeagentur

(gewerblich)

Jahr

Erlöse

Gewinn

Erlöse

Gewinn/Verlust

DM

DM

DM

DM

1981

133.231

82.527

48.381

6.028

1982

242.576

114.543

114.898

26.635

1983

269.210

112.640

117.941

24.884

1984

brutto

340.487

195.598

195.337

./.

7.103

1985

brutto

366.470

204.514

286.014

./.

32.895

1986

brutto

369.960

207.804

299.526

./.

43.028

1987

365.000

183.867

861.175

./.

43.445

1988

326.600

147.830

634.267

25.023

1989

455.339

180.262

702.540

./.

15.966

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