Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen VII R 39/96)

 

Tatbestand

Streitig ist im Zusammenhang mit einem im Wege des Abrechnungsbescheids geltend gemachten Rückforderungsanspruch die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige.

Am 14.01.1993 ging beim Beklagten eine Abtretungsanzeige der Eheleute … (= F.) ein. Die Anzeige erfolgte auf amtlichem Vordruck. Als Abtretende des Erstattungsanspruchs „Einkommensteuerveranlagung für 1992 und zurückliegende Zeiträume” waren … (= H.F.) und … (= G.F.) … bezeichnet. Hinsichtlich des Umfangs der Abtretung war angekreuzt „Voll-Abtretung”, als Grund „Sicherungsabtretung”. Der abgetretene Betrag sollte auf ein Konto der G.F. überwiesen werden. Im Abschnitt „Unterschriften” des amtlichen Formulars hatte H.F. am 04.01.1993 seine Unterschrift geleistet. Die Unterschrift der G.F. fehlte. Mit Ausnahme der Bezeichnung des Abtretungsempfängers und der Zahlungsanweisung (Tz. IV des Vordrucks) ist aus dem Schriftbild der Anzeige zu entnehmen, daß alle Angaben von H.F. handschriftlich gemacht worden sind. Als Abtretungsempfänger hatte unter dem Datum 12.01.1993 die Sparkasse … (= Sparkasse) unterzeichnet.

Der Beklagte sah die Abtretung wegen der fehlenden Unterschrift der G.F. als unwirksam an und sandte das Original der Anzeige mit einem Fragezeichen bei der fehlenden Unterschrift versehen an die Eheleute F. zurück.

Am 02.07.1993 wurde dem Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der … bank (= Klägerin) zugestellt. Danach hatte das Amtsgericht … gegen H.F. wegen vollstreckbarer Ansprüche in Höhe von 168.103 DM einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Als Anspruch war u. a. die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr sowie der Erstattungsanspruch, der sich bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr ergibt, gepfändet.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 28.07.1993 hinsichtlich des Erstattungsanspruchs des H.F. betreffend die Einkommensteuerveranlagung 1992 in der Drittschulderklärung unter dem Vorbehalt, anerkannt, daß sich ein Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung ergibt.

Am 21.09.1993 ging beim Beklagten das von ihm an die Eheleute F. zurückgesandte (zurückgewiesene) Original der ihm zuvor am 14.01.1993 übersandten Abtretungsanzeige wieder ein. Die Abtretungsanzeige enthielt nunmehr (auch) die Unterschrift von G.F.

Der Beklagte war zunächst weiterhin der Auffassung, daß die am 14.01.1993 übermittelte Abtretungsanzeige wegen der fehlenden Unterschrift der G. F. unwirksam gewesen sei. Er teilte den sich aus der im Laufe des Kalenderjahres 1994 durchgeführten Einkommensteuerveranlagung 1992 der Eheleute F. ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 37.483 DM auf die Ehegatten nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 2 AO auf. Danach entfielen im Hinblick auf die einbehaltene Lohnsteuer auf H.F. ein Erstattungsbetrag in Höhe von 29.230 DM, auf G.F. ein solcher in Höhe von 8.253 DM. Den auf H.F. entfallenden Erstattungsbetrag überwies der Beklagte im Dezember 1994 an den Pfändungsgläubiger, die Klägerin. Er erfüllte damit den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 02.07.1993.

Im Anschluß an eine durch die Aufsichtsbehörde des Beklagten durchgeführte Kassenprüfung vertrat die Aufsichtsbehörde die Auffassung, daß die Abtretungsanzeige vom 14.01.1993 hinsichtlich des H.F. wirksam gewesen sei. Die fehlende Unterschrift der G.F. habe nur hinsichtlich der G.F. zu einer Unwirksamkeit des auf sie entfallenden Teilerstattungsanspruchs geführt.

Der Beklagte schloß sich der Auffassung der Aufsichtsbehörde an. Mit Verfügung vom 21.03.1995 übermittelte er H.F. einen Abrechnungsbescheid, in dem er feststellte, daß die Abtretungsanzeige vom 14.01.1993, hinsichtlich des H. F. wirksam gewesen sei und daher der auf ihn entfallende Teil des Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung 1992 der Sparkasse zustehe. Dieser wurde der Betrag von 29.230 DM überwiesen. Von der Klägerin, der Pfändungsgläubigerin, wurde er zurückgefordert.

Mit Abrechnungsbescheid vom 30.03.1995 machte der Beklagte gegen die Klägerin einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 29.230 DM aus der aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geleisteten Zahlung geltend. Er führte aus, daß die Zahlung an die Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei, weil insoweit eine vorrangige, rechtsgültige Abtretung zugunsten der Sparkasse in Höhe des auf H.F. entfallenden Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung 1992 angezeigt worden sei. Damit habe er, der Beklagte, ohne Rechtsgrund an die Klägerin geleistet, was zu einem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch führe.

Aufgrund einer Mahnung vom 23.05.1995 zahlte die Klägerin den Betrag zurück. Zuvor hatte sie jedoch bereits mit Schreiben vom 28.04.1995 Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid eingelegt.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 04.09.1995 zurück.

Hiergegen erho...

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