Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 178/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Aufwendungen auf eine Eigentumswohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels einer entsprechenden Vermietungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle Aufwendungen, die durch diese Einkunftsart veranlasst sind. Sie können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.02.2013; Aktenzeichen IX B 178/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Vermietungsabsicht des Klägers bezüglich einer leerstehenden Wohnung.

Der Kläger und seine Ehefrau, die Prozessbevollmächtigte, erzielen jeweils Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwälte. Daneben erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wurden für die Jahre 2003 – 2005 zusammen und für die Jahre 2006 – 2008 getrennt gem. § 26a EStG zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 09.11.1993 erwarb der Kläger eine 68 m² große Wohnung in B . Der Kaufpreis betrug 303.000 DM. Die Wohnung war von 1994 – 1999 vermietet. Infolge eines Wasserschadens zog die damalige Mieterin aus. Seither steht die Wohnung leer. Der Kläger erklärte folgende Verluste aus der Vermietung der Wohnung:

Jahr

DM

1999

20.371 DM

10.415 €

2000

29.375 DM

15.019 €

2001

34.870 DM

17.829 €

2002

19.206 €

2003

22.075 €

2004

18.785 €

2005

17.638 €

2006

20.760 €

2007

18.671 €

2008

21.087 €

Das Finanzamt ließ die Verluste in den Einkommensteuerbescheiden

2003 vom 20.02.2006,

2004 vom 01.08.2007,

2005 vom 07.03.2008,

2006 vom 04.08.2009,

2007 vom 07.05.2010 und

2008 vom 07.07.2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.08.2010

unberücksichtigt, da keine Vermietungsabsicht vorliege.

Im Einspruchsverfahren gab der Kläger an, seine Eigentumswohnung befinde sich in einer Wohnanlage, die aus drei Bauabschnitten bestehe, und zwar im Souterrain des Bauabschnittes I. Aufgrund der Hanglage seien die Nord- und Westseite seiner Wohnung Außenmauern, hinter denen sich das Erdreich befinde. Durch diese Außenmauern drücke Wasser ins Innere der Wohnung.

Die klageweise Inanspruchnahme des Veräußerers habe zwar zu einem Urteil des OLG vom xx.xx.2002 geführt. Die Vollstreckung aus dem Urteil sei wegen der Insolvenz und anschließenden Auflösung des Schuldners jedoch erfolglos geblieben.

Die bisherigen Sanierungsmaßnahmen, so im Jahr 2002 durch eine Firma „M ” in T , hätten nicht zum Erfolg geführt. Ein Makler sei beauftragt gewesen, entsprechende Kostenvoranschläge einzuholen und Überlegungen anzustellen, wie das Objekt möglichst schnell wieder bewohnbar gemacht werden könne.

Ein Alleingang bei der Sanierung sei weder wirtschaftlich noch rechtlich möglich. Lt. einem Angebot der Forma F GmbH vom 30.06.2005 seien die Kosten für die Beseitigung des Schadens mit 41.889,70 € zu veranschlagen. Dieser Betrag sei nicht finanzierbar.

Nach der Insolvenz des Bauträgers sei Streit in der Eigentümergemeinschaft über die Kostentragung aufgekommen. Da die Schadensursache im Bereich des Gemeinschaftseigentums liege, könne er, der Kläger, auf den zeitlichen Ablauf der Sanierung nicht einwirken. Der Verwalter sei anwaltlich unter Fristsetzung bis Ende 2010 aufgefordert worden, die Mängelbeseitigung vorzunehmen. Aufgrund dieser Lage habe die Wohnung wegen der Feuchtigkeitsschäden bisher nicht mehr vermietet werden können. Die Einkunftserzielungsabsicht ergebe sich schon daraus, dass niemand eine mit Kreditmitteln finanzierte Wohnung ungenutzt leerstehen lasse. Außerdem bemühe er, der Kläger, sich, den Einsatz von Fremdmitteln zurückzuführen. Eine auf 50 Jahre angelegte Gewinnprognose führe zu folgendem Ergebnis:

Jahr

Einkünfte aus VV

1994 - 2008

-197.945 €

2009 - 2010

-43.000 €

2011 - 2013

-14.000 €

2014 – 2043

270.000 €

Prognose

15.055 €

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.05.2011 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Abzug der auf die leerstehende Wohnung entfallenden Aufwendungen sei nicht zulässig, da es am erforderlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart mangele. Für die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einem renovierungsbedürftigen und daher leerstehenden Objekt könne u. a. der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung oder auch die fehlende Absehbarkeit, ob und ab wann die Räume vermietet werden könnten, als Indizien herangezogen werden (BFH-Urteile vom 31.07.2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; und vom 11.08.2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166).

Im Streitfall sei in den Jahren 1999 – 2008 mit der Renovierun...

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