Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl der Lohnssteuerklasse III des vermögenslosen Ehegatten bei gleichzeitiger Wahl der getrennten Veranlagung nicht rechtsmissbräuchlich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die übereinstimmenden Anträge auf Durchführung einer getrennten Veranlagung sind nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO, auch wenn die Eheleute zuvor die Lohnsteuerklassen III/V gewählt haben und der die Lohnssteuerklasse III wählende Ehegatte vermögenslos ist.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1 S. 1, §§ 26a, 26b, 38c Abs. 1, § 32a Abs. 5; AO 1977 §§ 42, 38; EStG § 26 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen III R 66/98)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Antrag der Kläger (Kl.) auf Durchführung einer getrennten Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung rechtsmißbräuchlich ist.

Die Kl. sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütertrennung. Unter dem 20.08.1989 trat der Kl. zur Tilgung eines Darlehens, das der … GmbH am 01.01.1982 in Höhe von 70.000 DM gewährt worden war und dessen persönliche Mithaft er übernommen hatte, den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens an die Klin. und an seine Mutter ab. Das Darlehen valutierte zum 31.12.1995 auf 50.585,98 DM.

Sowohl in den Jahren 1992 bis 1994 als auch im Streitjahr 1995 erzielten die Kl. jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei erfolgte der Lohnsteuer (LSt)-Abzug vom Lohn des Kl. nach Maßgabe der LSt-Klasse III und vom Lohn der Klin. nach Maßgabe der LSt-Klasse V. Für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 wurden die Kl. antragsgemäß getrennt zur ESt veranlagt, woraus sich für die Klin. ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 19.224 DM und für den Kl. eine Nachzahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 13.071,86 DM nebst steuerlichen Nebenleistungen ergab. Seinen Zahlungsverpflichtungen aus den ESt-Veranlagungen 1992 bis 1994 kam der Kl. nicht nach. Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten (Bekl.) verliefen aufgrund der Abtretung des Arbeitseinkommens an die Klin. bzw. an die Mutter des Kl. erfolglos.

Bei Abgabe ihrer ESt-Erklärungen für das Streitjahr 1995 beantragten die Kl. erneut die Durchführung einer getrennten Veranlagung. Trotz dieses Antrags führte der Bekl. für die Kl. eine Zusammenveranlagung i.S.d. § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) durch. Dabei vertrat er die Auffassung, der Antrag der Kl. auf Durchführung einer getrennten ESt-Veranlagung stelle einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) dar, da die Kläger – wirtschaftlich gesehen – eine ihnen nicht zustehende Steuererstattung anstrebten.

Die gegen die Zusammenveranlagung eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kl. weiterhin die Durchführung einer getrennten ESt-Veranlagung 1995. Sie tragen vor, aufgrund einer vom Kl. am 04.10.1996 mit dem Bekl. getroffenen Vereinbarung zur Rückführung der offenen Steuerschulden seien die Voraussetzungen des § 42 AO nicht gegeben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß der Bekl. verpflichtet sei, von der Klin. in 1986 entrichtete Zahlungen in Höhe von 16.000 DM wieder auszukehren, da diese Zahlungen Steuerschulden des Kl. beträfen und der Bekl. es verabsäumt habe, einen von den Kl. gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zu bearbeiten.

Die Kl. beantragen,

  • unter Aufhebung der ESt-Bescheide vom 24.09.1996 und der Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 28.11.1996 den Bekl. zu verpflichten, getrennte ESt-Veranlagungen für den Veranlagungszeitraum 1995 durchzuführen.

Der Bekl. beantragt,

  • die Klage abzuweisen,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, die von den Kl. gewählte Gestaltung diene ausschließlich der Minderung der von den Kl. tatsächlich geschuldeten ESt. Die Durchführung einer getrennten ESt-Veranlagung bedinge, daß zwar an die Klin. ein Steuererstattungsanspruch auszukehren sei, während die Steuerschulden des Kl., wie die ESt-Veranlagungen für die Vorjahre gezeigt hätten, nicht getilgt würden. Es sei kein steuerlich zu beachtender Grund dafür erkennbar, daß die Kl. im Falle einer getrennten Veranlagung insgesamt die Festsetzung einer höheren ESt-Schuld begehrten.

 

Entscheidungsgründe

Die von den Kl. erhobenen Verpflichtungsklagen sind zulässig und begründet.

Der Bekl. war nicht befugt, die nicht dauernd getrennt lebenden Kl. entgegen deren übereinstimmenden Anträgen auf Durchführung einer getrennten Veranlagung für das Streitjahr 1995 zusammen zur ESt. zu veranlagen. Eine derartige Befugnis ergibt sich weder aus den im Streitfall einschlägigen Normen des EStG noch aus § 42 AO, da die Kl. keinen Gestaltungsmißbrauch im Sinne dieser Vorschrift verwirklicht haben.

Beim Vorliegen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen können Ehegatten grundsätzlich zwischen der Durchführung einer getrennten Veranlagung (§ 26 a EStG) oder einer Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) wählen. Dieses Wahlrecht erfährt weder durch den Wortlaut des § 26 EStG noch durch den der § 26 a EStG bzw. § 26 b EStG eine irgendwie geartete inhaltliche Be...

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