Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.11.1993; Aktenzeichen III R 11/93)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 12.03.1991 sowie die Einspruchsentscheidung vom 07.08.1991 werden mit der Maßgabe aufgehoben, daß der Beklagte bei der Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 50.544,– DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Berechnung der Einkommensteuer 1989 wird dem Finanzamt übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) Aufwendungen des Klägers (Kl.) im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Erbausgleich für sein nichteheliches Kind zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat.

Die Kl. sind Eheleute. Der Kl. ist als selbständiger Arzt tätig und Vater einer am 29.09.1967 geborenen nichtehelichen Tochter (T.).

Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 29.11.1988 machte T. gegenüber dem Kl. gemäß § 1934 d BGB einen Anspruch in Höhe von 70.000,– DM auf vorzeitigen Erbausgleich geltend. Mit notarieller Urkunde vom 25.01.1989 des Notars … (UR 13/1989) bot der Kl. der T. die Zahlung eines Betrages in Höhe von 42.000,– DM (abgeändert durch notarielle Urkunde vom 14.02.1989 des Notars … – UR 51/1989 – auf 50.000,– DM) als vorzeitigen Erbausgleich an. T. nahm dieses Angebot mit notarieller Urkunde vom 27.02.1989 des Notars … (UR 51/1989) an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des o.a. Schreibens und der aufgeführten notariellen Urkunde verwiesen.

Der Kl. zahlte daraufhin an die T. 50.000,– DM. Außerdem zahlte er die von den Notaren … und … für die Beurkundung in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von insgesamt 543,77,– DM.

In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1989 machten die Kl. diese Beträge in Höhe von insgesamt 50.544,– DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Das FA berücksichtigte in dem angefochtenen Bescheid diese nicht als außergewöhnliche Belastung. Es berief sich zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 08.12.1988 IX R 157/83, BStBl. II 1989, 282.

Nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsentscheidung vom 07.08.1991) verfolgen die Kl. ihr Begehren mit der vorliegenden Klage weiter (Schriftsätze vom 06.09. und 23.10.1991).

Die Kl. beantragen,

unter Änderung des ESt-Bescheides 1989 vom 12.03.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.08.1991 bei der ESt-Festsetzung 1989 zusätzlich einen Betrag in Höhe von 50.544,– DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom FA vorgelegten Steuerakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist begründet.

Das FA hat die vom Kl. geltend gemachten 50.544,– DM zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die ESt auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht Übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann. Unter rechtliche Gründen i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG fallen danach nur solche rechtlichen Verpflichtungen, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können mithin für sich allein Zwangsläufigkeit i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG regelmäßig nicht begründen. Denn in den Fällen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen tritt der Zwang in aller Regel nicht von außen an den Steuerpflichtigen heran. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergebende rechtliche oder eine sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen besteht. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (ständige Rechtsprechung des BFH vgl. BFH-Urteile vom 18.07.1986 III 178/80, BStBl. II 1986, 745 und vom 21.02.1992 III R 88/90, BStBl. II 1992, 795).

Sei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall sind die vom Kl. geltend gemachten Beträge außergewöhnliche Belastungen i.S. § 33 Abs. 1 EStG.

Die vom Kl. geleistete Zahlung in Höhe von 50.000,– DM zur Erfüllung des Anspruches seiner ni...

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