Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Gewinnen aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte im Rahmen von Chefarztambulanzen sowie Zuordnung von Betriebsausgaben für die verbilligte Verköstigung von Mitarbeitern in der Krankenhauscafeteria zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung und der Übernahme der Abrechnungstätigkeit für angestellte Krankenhausärzte für deren ambulante Behandlung von gesetzlich und privat Versicherten sowie Selbstzahlern im Rahmen von Chefarztambulanzen sind dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen. Der Zurechnungszusammenhang wird bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht dadurch unterbrochen, dass nicht das Krankenhaus, sondern der angestellte Arzt gemäß §§ 116, 120 SGB V durch die erteilte Ermächtigung zur ambulanten Behandlung persönlich berechtigt und verpflichtet ist und diesem der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung zusteht. Ein nach § 116 SGB V ermächtigter Arzt wird nicht als außerhalb des Krankenhauses praktizierender niedergelassener Arzt, sondern als Krankenhausarzt tätig.

2. Dieser Zuordnung steht nicht entgegen, dass die Leistungen von den ermächtigten Krankenhausärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und nicht unmittelbar gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden.

3. Bei der Gewinnermittlung gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG sind lediglich die Ausgaben abzuziehen, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind; nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben, die oder soweit sie auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären. Betriebsausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind insoweit einem ebenfalls unterhaltenen Zweckbetrieb zuzuordnen, als Mitarbeiter eines Zweckbetriebs Leistungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu einem verbilligten Preis überlassen bekommen. Bei der Zuordnung von Betriebsausgaben entsprechend ihrem Veranlassungszusammenhang zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb kommt es auf eine wertende Berücksichtigung von Aufwandsursachen und nicht auf eine rein kausale Betrachtung an (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.01.2015 I R 48/13, BStBl. II 2015, 713).

4. Die verbilligte Verköstigung durch teilweise unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken in der Krankenhauscafeteria an die im steuerbefreiten Krankenhauszweckbetrieb beschäftigten Mitarbeiter stellt eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft dar und ist aufgrund der Beschäftigung der Mitarbeiter im Zweckbetrieb durch diesen veranlasst. Die auf den teilweisen Entgeltsverzicht entfallenden Aufwendungen sind wirtschaftlich betrachtet Lohnaufwand des Zweckbetriebs. Nach dem Maßstab der Höhe des Entgeltverzichtes sind Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Cafeteria) veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, da diese insoweit dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 67; SGB V §§ 116, 120; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2023; Aktenzeichen V R 2/21)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren 2009 bis 2011

  1. die Erträge der Klägerin im Zusammenhang mit der Gestellung von Personal- und Sachmitteln an angestellte Krankenhausärzte für deren genehmigte ambulante Nebentätigkeit im Krankenhaus (Chefarztambulanzen) Teil des Krankenhauszweckbetriebs waren und
  2. die verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken an im Zweckbetrieb beschäftigte Mitarbeiter durch die von der Klägerin als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb betriebene Cafeteria eine teilweise Zuordnung von Betriebsausgaben zum Zweckbetrieb zur Folge hatte.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), die im Handelsregister des Amtsgerichts E unter dem Registerblatt HRB X eingetragen ist. Ihre Gesellschafter sind die B mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 72,5 % und die Stadt E mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 27,5 %. Ihr Geschäftsführer ist Herr C. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb des Krankenhauses 1 und 2 sowie der Betrieb der Rehaklinik 3 einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. Die Klägerin verfügte in den Streitjahren über einen den Anforderungen der §§ 59 ff. der Abgabenordnung (AO) entsprechenden Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch den Betrieb von Krankenhäusern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 18.9.2014 Bezug genommen.

Von den jährlichen Pflegetagen der Patienten der Klägerin entfielen in ihren Krankenhäusern die folgenden Pflegetage prozentual auf Patienten, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen gem. § 7 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 1...

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