Entscheidungsstichwort (Thema)

Unselbständige Stiftungen als möglicher Leistungsempfänger bei Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 13/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die unselbständigen Stiftungen des Stpfl. umsatzsteuerlich taugliche Leistungsempfänger der Leistungen des Stpfl. sind, ist zu verneinen. Die unselbständigen Stiftungen können selbst nicht umsatzsteuerliche Leistungsempfänger sein, so dass in den Verwaltungsleistungen des Stpfl., für die er anhand einer Beitragsstaffel bemessene „Stiftungsbeiträge” erhielt, keine Leistungen an die unselbständigen Stiftungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu sehen sind.

2. Die unselbständigen Stiftungen konnten zivilrechtlich selbst nicht Vertragspartner der strittigen Treuhandverträge werden. Für sie konnte vorliegend auch nicht stellvertretend i.S.v. § 164 Abs. 1 BGB gehandelt werden und für sie selbst konnten auch unmittelbar keine Rechte und Pflichten begründet werden. Denn ihnen war bzw. ist es mangels Rechtsfähigkeit nicht möglich, im Rechtsverkehr aufzutreten.

3. Die nichtrechtsfähigen Stiftungen, die keine Verpflichtungen eingehen können, können umsatzsteuerrechtlich insgesamt selbst keine Leistungen beziehen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen, die zivilrechtlich nur durch ihren Rechtsträger handeln können, in umsatzsteuerlicher Hinsicht Leistungsempfänger im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger sein können.

Der Kläger ist ein beim Amtsgericht C eingetragener Verein, dessen Satzung zuletzt mit Datum 09.06.2017 geändert wurde. Vor seiner Umbenennung nannte sich der Verein „U e.V.”. Gemäß der Präambel seiner Satzung unterstützt, berät und verwaltet er als Treuhänder unselbständige Stiftungen und selbständige Stiftungen und ist damit in den Bereichen Schenkungen, Nachlässe, Stiftungsgründungen und Projektförderungen tätig. Er fördert gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO), nämlich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 7 bis 10, 13 bis18 und 23 bis25 AO aufgeführten Zwecke. Er verwirklicht seine gemeinnützigen Zwecke durch Werbung und Mittelbeschaffung für seine Mitglieder und die von ihm verwalteten unselbständigen Stiftungen gemäß § 57 Abs. 2, § 58 Nr. 1 und 2 AO; daneben verfolgt der Kläger seine gemeinnützigen Zwecke auch selbst oder durch Hilfspersonen (vgl. § 3 der Satzung vom 09.06.2017). Mitglieder des Klägers können auf Antrag durch Beschluss des Vorstands alle rechtsfähigen Vereinigungen werden, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der Steuergesetze sind (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 09.06.2017).

Der Kläger hält für den Schwerpunkt seiner Vereinstätigkeit, der Förderung durch Spenden- und Zuwendungsvergabe, wofür beispielsweise im Jahr 2018 insgesamt mehr als 13 Mio. € aufgewendet wurden, gemäß seinen Satzungszwecken inzwischen selbständige (rechtsfähige) Stiftungen, selbst (mit)errichtete unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen (sog. Zukunfts- und Themenstiftungen) sowie von anderen Stiftern errichtete sogenannte unselbständige (nichtrechtsfähige) Treuhandstiftungen.

Die drei vom Kläger verwalteten rechtsfähigen Stiftungen hat er nach ihrer Gründung aufgrund regionaler Verbundenheit übernommen. Mit deren Verwaltung bildet der Kläger einen – hier unstreitigen – (umsatzsteuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Die ersten unselbständigen Zukunfts- und Themenstiftungen wurden Anfang der 2000er-Jahre aus früheren Abteilungen bzw. beim Kläger intern veranlagter Fonds und Zustiftungen Dritter (durch Abschluss von Treuhandverträgen und Beschluss von Satzungen) gebildet und gegründet. Diese Stiftungen werden funktional als eigene Abteilungen des Klägers und regelmäßig unter dem Kunstnamen „Zukunftsstiftung” oder „Themenstiftung” geführt (Zukunftsstiftung M, Zukunftsstiftung F (früher F), Zukunftsstiftung C, H Stiftung und Stiftung T), was die Spendeneinwerbung erleichtert. Nach den jeweiligen Satzungen handelt es sich bei den Zukunfts- und Themenstiftungen um gemeinnützige nichtrechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts, welche vom Kläger treuhänderisch verwaltet werden. Wegen der Einzelheiten wird beispielhaft auf den Treuhandvertrag und die Satzung vom 10.11.2001 für die „Zukunftsstiftung F” Bezug genommen. Zu den dortigen Stiftern gehören neben dem Kläger, welcher den höchsten Vermögensanteil zum Anfangsvermögen der Stiftung beitrug, 17 weitere Stifter (natürliche Personen, Vereine und Unternehmen). Die Zukunftsstiftung F ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung gemäß § 7 der Satzung dem Kläger an, der es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Eine dieser selbst gegründeten Zukunfts- und Themenstiftungen ist die „Stiftung T”. Diese bietet Menschen und Initiat...

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