Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage zur Änderung einer Zinsfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Verpflichtungsklage, mit der die Änderung eines Zinsbescheides begehrt wird, dessen Rechtswirkung aufgrund nachfolgender Zinsbescheide bereits suspendiert ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

2) Ein im finanzgerichtlichen Klageverfahren erstmals gestellter Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Änderung einer Zinsfestsetzung ist aufgrund nicht vorab durchgeführten Verwaltungsverfahrens ebenfalls unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 44 Abs. 1, § 40 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen VIII R 17/11)

BFH (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen VIII R 17/11)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die von den Klägern erhobene (Verpflichtungs-) Klage, mit der sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung von von ihm für die Streitjahre 1998 und 1999 vorgenommenen Zinsfestsetzungen erstreben, zulässig ist und – wenn dies der Fall ist – ob die Zinsfestsetzungen, zu deren Änderung der Beklagte verpflichtet werden soll, tatsächlich materiell unrichtig sind und – wenn ja – die begehrte Änderung verfahrensrechtlich (noch) möglich ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden von dem Beklagten für die Streitjahre 1998 und 1999 jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In den Streitjahren erzielte der Kläger u. a. gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an der T. GbR (im Folgenden: T-GbR) und die Klägerin u. a. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberaterin.

Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 am 28.02.2000 setzte der Beklagte gegen die Kläger mit Bescheid vom 24.03.2000 die Einkommensteuer für dieses Streitjahr auf 146.362,00 DM fest. Der Bescheid vom 24.03.2000, der keine Zinssetzung enthält, wurde von den Klägern nicht angefochten.

Am 19.01.2001 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 beim Beklagten ein. Auf der Grundlage dieser Erklärung setzte der Beklagte die Einkommensteuer für dieses Streitjahr mit Bescheid vom 22.02.2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 101.418,00 DM fest. Auch dieser Bescheid, der ebenfalls keine Zinsfestsetzung enthält, wurde von den Klägern nicht angefochten. Den angeordneten Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte bereits mit Bescheid vom 30.04.2001 wieder auf.

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung, die sich auf die Streitjahre sowie das Jahr 2000 bezogen hatte, änderte der Beklagte mit Bescheiden jeweils vom 10.02.2004 u. a. auch die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 1998 auf 79.720,63 EUR (= 155.920,00 DM) und für das Streitjahr 1999 auf 60.787,49 EUR (= 118.890.00 DM) herauf. Zugleich setzte er unter Zugrundelegung eines von ihm ermittelten Unterschiedsbetrags zwischen der – um anzurechnende Kapitalertragssteuer verminderten – bislang festgesetzten Einkommensteuer (1998: 71.794,07 EUR; 1999: 52.794,47 EUR) und der – ebenfalls um anzurechnende Kapitalertragssteuer verminderten – nunmehr festgesetzten Einkommensteuer (1998: 76.681,00 EUR; 1999: 57.126,13 EUR) in Höhe von 4.886,93 EUR für 1998 und 4.331,66 EUR für 1999 gegen die Kläger Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer zum einen für das Streitjahr 1998 unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 46 vollen Monaten (1.04.2000 bis 13.02.2004) in Höhe von (gerundet) 1.115,00 EUR (= 23 % v. 4.850,00 EUR) und zum anderen für das Streitjahr 1999 unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 34 vollen Monaten (1.04.2001 bis 13.02.2004) in Höhe von (gerundet) 731,00 EUR (= 17 % v. 4.300,00 EUR) fest.

Gegen die von dem Beklagten in seinen Bescheiden vom 10.02.2004 vorgenommenen Änderungen der bisherigen Einkommensteuerfestsetzungen, nicht aber gegen die in diesen Bescheiden daneben u. a. enthaltenen (erstmaligen) Zinsfestsetzungen legten die Kläger mit Schreiben vom 15.02.2004 Einspruch ein und beantragten zugleich, die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen in Höhe von 7.442,00 DM (1998) bzw. 7.384,00 DM (1999) von der Vollziehung auszusetzen. Diesem Aussetzungsantrag entsprach der Beklagte – nach Angaben der Kläger – mit Bescheid vom 17.02.2004.

Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte auf Grund von Mitteilungen, wonach die Einkünfte des Klägers aus der T-GbR, die er (der Beklagte) der Besteuerung der Kläger bislang entsprechend den Angaben in den von ihnen eingereichten Einkommensteuererklärungen für 1998 mit 311.871,00 DM und für 1999 mit 238.376,00 DM zugrunde gelegt hatte, für 1998 auf 272.508,00 DM und für 1999 auf 214.282,00 DM festgestellt worden seien, die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre und setzte die Einkommensteuer mit Bescheiden jeweils vom 24.03.2004 für das Streitjahr 1998 auf 68.235,99 EUR (= 133.458,00 DM) und für das Streitjahr 1999 auf 54.261,36 EUR (=106.126,00 DM) herab. Zugleich änderte er auch die bisherigen Zinsfestsetzungen, und z...

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