Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2000; Aktenzeichen I R 92/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist zur Gewerbesteuer (GewSt) 1991 und 1992, ob Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelt S. d. § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln sind.

Die im Jahr 1955 gegründete Klägerin (Kl.) hat die Errichtung und Bewirtschaftung von kleinen Wohnungen sowie deren Verwaltung zum Unternehmensgegenstand. Gesellschaftszweck ist auch der Erwerb, die Veräußerung, Belastung, Bewirtschaftung und Verwaltung eigenen wie fremden Grundbesitzes sowie die Bebauung von Grundstücken.

Nach den Feststellungen einer im Jahre 1994/1995 für die Jahre 1990 bis 1992 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) des Finanzamt für Großbetriebsprüfung … finanziert die Kl. ihre Bauvorhaben in großem Maße durch unverzinsliche bzw. niedrig verzinsliche öffentliche Mittel. Die insbesondere von der Wohnungsbauförderungsanstalt … gewährten Darlehen sind gem. § 2 des Mustervertrages in der Regel zunächst unverzinslich. Eine Verzinsung findet frühestens nach sieben Jahren mit Zustimmung des für den Wohnungsbau zuständigen Landesministeriums statt. Neben etwaigen Zinsen sind nach § 5 des Mustervertrages für das Darlehen vom Empfänger, unbeschadet der für die Tätigkeit der Bewilligungsbehörde zu zahlenden Gebühren, ein einmaliger und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der laufende Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,5 % jährlich des Ursprungskapitals des Darlehens. Nach Tilgung von 50 % des Ursprungskapitals des Darlehens wird der laufende Verwaltungskostenbeitrag nur noch von der Hälfte des Ursprungskapitals berechnet.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, die laufenden Verwaltungskostenbeiträge stünden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den gewährten Darlehen und hätten Entgeltscharakter i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG. Für den Fremdkapitalcharakter der Verwaltungskostenbeiträge spreche auch die zweite Berechnungsverordnung. Diese zähle zu den Fremdkapitalkosten u.a. laufende Nebenleistungen, zu denen namentlich Verwaltungskostenbeiträge gehörten.

Entsprechend dieser Auffassung seien im Jahr 1991 Dauerschuldentgelte i. H. v. 155 338,70 DM und im Jahr 1992 i. H. v. 167 749,44 DM zu erfassen.

Der Beklagte (Bekl.) schloß sich der Auffassung der Bp an und erließ die einheitlichen GewSt-Meßbescheide 1991 und 1992 vom 11.03.1996. Der Einspruch der KL, mit dem sie sich gegen die Behandlung der Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelte wandte, blieb erfolglos – Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.03.1997 –.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Kl. vor, ab dem Erhebungszeitraum 1990 sei in § 8 Nr. 1 GewStG der Begriff „Zinsen” durch „Entgelte” ersetzt worden. Nach der Kommentierung von Lenski/Steinberg Tz. 352 zu § 8 Nr. 1 GewStG seien nur solche Entgelte hinzuzurechnen, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet seien, aber wirtschaftlich betrachtet Zinscharakter hätten. Die gesetzliche Neuregelung habe das Ziel verfolgt, bei Hingabe eines langfristigen Darlehens vereinnahmte Damnen einzubeziehen. Ein solches Damnum sei zwar kein Zins, habe aber Zinscharakter und sei als Entgelt für die langfristige Nutzung von Fremdkapital anzusehen. Nach der zitierten Kommentierung seien jedoch Bereitstellungsprovisionen, laufende Verwaltungskosten u. ä. nicht als Entgelt für Dauerschulden anzusehen. Die Verwaltungskostenbeiträge seien kein Bestandteil der Finanzierungsvereinbarung. Sie seien unabhängig von der Zinshöhe, der Zinsfestschreibungszeit und der Darlehenshöhe zu zahlen. In den Verwaltungskostenbeiträgen seien Kosten enthalten, die üblicherweise nicht zu den Dauerschuldentgelten zählten. Hierdurch werde vor allem der Aufwand des Darlehensgebers für die Überwachung der Einhaltung der öffentlichen Förderungsbedingungen abgegolten.

Abschnitt 48 Abs. 1 S. 10 der GewSt-Richtlinien regele ausdrücklich, daß Verwaltungskostenbeiträge hinsichtlich der Dauerschuldentgelte nicht hinzurechnungspflichtig seien.

Die Kl. beantragt,

die GewSt-Meßbescheide 1991 und 1992 vom 11.03.1996 dahingehend abzuändern, daß die Verwaltungskostenbeiträge i. H. v. 155 338,70 DM für 1991 und i. H. v. 167 749,44 DM für 1992 nicht als Dauerschuldentgelte angesetzt werden;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der EE vom 04.03.1997.

Die Klage ist unbegründet.

Die von der Kl. an den Darlehensgeber zu leistenden Verwaltungskostenbeiträge stellen Entgelte für Schulden dar, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Sie unterliegen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG.

Diese Vorschrift in der ab 1990 geltenden Fassung erfaßt nicht nur Zinsen, sondern alle Entgelte, die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind, gleich wie diese bezeichnet ...

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