rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von § 138 Abs. 4 BewG. Feststellung des Grundstückswertes zum 30.10.2000 für die Einheiten 4, 5, 6, 7, 10 und 11

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 138 Abs. 4 BewG ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

BewG § 138 Abs. 4; GG Art. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.10.2005; Aktenzeichen II B 123/04)

BFH (Beschluss vom 21.10.2005; Aktenzeichen II B 123/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist nur noch, ob die vom Gesetzgeber in § 138 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) festgeschriebene Dauer der Geltung der Wertverhältnisse zum 01. Januar 1996 verfassungsgemäß ist.

Der in dem angefochtenen Feststellungssammelbescheid vom 28.09.2001 zur Ermittlung der Grundstückswerte zugrundegelegte Bodenrichtwert zum 01.01.1996 betrug 4.600 DM/m². Demgegenüber betrug der Richtwert zum 31.12.1998 und 31.12.2000 lediglich 4.200 DM/m².

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 02.08.2002, Bl. 76 FA-Akte) erhobenen Klage (Schreiben vom 28.08.2002, Bl. 1 f FG-Akte) begehrt der Kläger die Berechnung des Mindestwertes (§ 146 Abs. 6 BewG) auf der Grundlage des Bodenrichtwertes zum 31.12.1998 i.H.v. 4.200 DM/m². Er trägt vor, eine vermeidbare unterschiedliche Belastung von Grundstücken untereinander könne nach dem Vorlagebeschluss des BFH vom 14.08.2002 zur Verfassungswidrigkeit – hier allerdings des § 138 Abs. 4 BewG – führen. Diese unterschiedliche Belastung ergebe sich gerade auch bei Zugrundelegung eines einheitlichen Bewertungsstichtages trotz völlig verschiedener Wertanfallszeitpunkte. Der Kläger regt an, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 138 Abs. 4 BewG dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.

Der Kläger beantragt die im Sammelbescheid festgestellten Werte von 511.400 DM auf 489.200 DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen (Schreiben vom 23.09.2002, Bl. 37 f FG-Akte).

Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Auch wenn sich entsprechend den Angaben des Klägers für den Bereich des streitigen Grundstücks die Wertverhältnisse zwischen dem 01. Januar 1996 und dem Feststellungszeitpunkt 30. Oktober 2000 geändert haben und die Grundstückspreise und damit die Bodenrichtwertfestsetzungen gesunken sind, war vom Finanzamt der zum 01. Januar 1996 festgestellte Bodenrichtwert zu Grunde zu legen. Denn § 145 Abs. 3 BewG stellt, wie dort in Satz 2 ausgeführt wird, klar auf den Richtwert zum 01. Januar 1996 ab. Auch nach den eindeutigen Bestimmungen in § 138 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BewG sind die Wertverhältnisse zum 01. Januar 1996 maßgebend. Dies gilt auch für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Gebel, a.a.O., § 12 Tz. 614 m.w.N., Gürsching/Stenger, BewG/VStG, § 146 BewG Anm. 365, § 145 BewG Anm. 100 f; a. A. FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2001 11 K 3115/00 BG, EFG 2001, 1356).

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 138 Abs. 4 BewG mit Art. 3 GG vermag der Senat nicht mitzutragen. Das Finanzamt hat insoweit auf den Gerichtsbeschluss des Hessischen FG vom 15.12.2000, 3 K 1629/00 hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht erkennbar sei. Danach finde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort ihre Grenze, wo substanziell gleiche Sachverhalte systemwidrig zu einer ungleichen steuerlichen Belastung führen. Eine solche verfassungswidrige steuerliche Belastung liege nicht vor. Vielmehr habe der Gesetzgeber in zulässiger Weise die im Rahmen der Bedarfsbewertung vorzunehmenden Wertermittlungen typisiert und die Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte zum 01.01.1996 für einen begrenzten Zeitraum festgeschrieben. Zudem sei mit der Minderung der Bodenwerte um 20 % sichergestellt, dass die ganz überwiegende Zahl der Bedarfsbewertungen auf der gleichen gesetzlichen Grundlage erfolge und dass die Grundbesitzwerte gegen die Verkehrswerte anderer Vermögenswerte nicht signifikant zurückfallen.

Im Übrigen würden auch jährlich ermittelte Bodenrichtwerte die Akzeptanz individueller Wertermittlungen nicht erhöhen, weil der individuelle Wert von Grundstücken auch von subjektiven Neigungen und Vorstellungen des Eigentümers oder Kaufinteressenten abhänge. Auch aus diesem Grunde sei jede Grundstücksbewertung auf typisierende und verallgemeinernde Maßstäbe angewiesen.

Darüber hinaus ist mit der Möglichkeit, den niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen, bei zumutbaren Verwaltungsaufwand ein hohes Maß an Besteuerungsgerechtigkeit in einem gleichmäßigen Bewertungssystem eingeführt worden. Der Senat hält diese Grundsätze für auf die vorliegende Streitsache uneingeschränkt übertragbar und schließt sich diesen Ausführungen an.

Im Übrigen hält auch der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BStBl II 2002, 598 (609 rechte Sp. 1. Abs.) das Verfahren nach § 145 BewG das für die Bestimmung des auch im Streitfall angewan...

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