rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zur Kompensation eines Fahndungsmehrergebnisses für mehrere Veranlagungszeiträume unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Bankkaufmann nach drei Jahren sein Gewerbe „Bankberatung und Bankdienstleistung” aufgegeben, eine Vollzeitwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufgenommen, sein Büro als Absicherung für eine eventuelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit beibehalten und im Folgejahr ein neues Gewerbe „Immobilienvermittlung” angemeldet, aber hiermit kaum nennenswerte Umsätze erzielt, und hat er in den Steuererklärungen für die vier betroffenen Veranlagungszeiträume in den Einnahmen-Überschussrechnungen für die gewerblichen Einkünfte keine Ansparrücklagen geltend gemacht, so kann er die späteren Steuernachnachforderungen aufgrund von Änderungsbescheiden nach einer Fahndungsprüfung für die vier Veranlagungsjahre nicht durch erstmalig geltend gemachte Ansparrücklagen kompensieren, wenn sich aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums keine Anhaltspunkte für die Prognostizierung eines künftigen Investitionsverhaltens des Steuerpflichtigen, das die geltend gemachten Ansparrücklagen beinhaltet, ergeben, und wenn Anhaltspunkte dafür, dass bereits bei Einreichung der ursprünglichen Gewinnermittlungen beim Finanzamt ein buchmäßiger Nachweis für entsprechend konkretisierte Ansparvorgänge vorhanden war, weder vorgetragen werden noch anderweitig ersichtlich sind.

 

Normenkette

EStG 1999 § 7g Abs. 1, 3 S. 2, Abs. 6, 7 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) ist Bankkaufmann und wurde mit seiner Ehefrau in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl erklärte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Am 03. Mai 2000 meldete der Kl das Gewerbe Bankberatung und Bankdienstleistung im Außendienst an. Am 26. März 2003 meldete der Kl sein Gewerbe wieder ab. Dem Beklagten (das Finanzamt –FA–) teilte der Kl mit Schreiben vom 13. März 2003 mit, dass er sein Gewerbe nach 3 Jahren wegen zu geringen Einkommens wieder aufgebe. Am 13. April 2004 meldete der Kl wieder ein Gewerbe (Immobilienvermittlung) an. Dem FA teilte er mit, dass die Anmeldung nur rein vorsorglich erfolge, da zwar –mit entsprechenden Kosten–ein Büro im Wirtschafts- und Finanzbüro S unterhalten werde, aber kaum nennenswerte Umsätze zu erwarten seien.

In seinen für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002, für das Rumpfwirtschaftsjahr 01. Januar 2003 bis 30. April 2003 und für 2004 für den Gewerbebetrieb Bankberatung und Dienstleistung eingereichten Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 28. Oktober 2002 (für 2001), 24. September 2003 (für 2002), 16. Juni 2004 (für 2003) und 28. März 2006 (für 2004) waren Ansparrücklagen nach § 7g EStG nicht enthalten. Die Gewinnermittlung 2003 enthielt den Zusatz, dass eine Aufgabebilanz nicht erforderlich sei, da sämtliche buchhalterischen Vorgänge bereits erfasst seien.

Aufgrund einer vom 01. März 2005 bis 16. Februar 2006 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung stellte das FA vom Kl nicht erklärte, auf Provisionszahlungen beruhende Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ebenfalls nicht erklärte Kapitaleinkünfte fest. Daraufhin erließ das FA unter dem 19. April 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2001-2003 über Einkommensteuer (ESt), Solidaritätszuschlag (SolZ) und unter dem 02. Juni 2006 für den Veranlagungszeitraum 2004 Erstbescheide über ESt und SolZ, welche die Feststellungen der Fahndungsprüfung übernahmen. Ferner erließ das FA unter dem 19. April 2006 Erstbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) 2001-2003 und unter dem 02. Juni 2006 zum GewStMB 2004. Festgesetzt wurden folgende Beträge:

ESt

SolZ

GewStMB

2001

8.086,08 EUR

357,81 EUR

464,76 EUR

2002

14.097 EUR

673,64 EUR

1.084 EUR

2003

12.082 EUR

562,87 EUR

218 EUR

2004

21.758 EUR

1.095 EUR

2 EUR

Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 erhob der Vertreter des Kl u.a. gegen die Bescheide über ESt, SolZ und GewStMB 2001-2003 Einspruch. Zu dessen Begründung reichte er geänderte Gewinnermittlungen ein, die insbesondere Ansparrücklagen nach § 7g EStG in Höhe von 11.176 EUR (2001), 26.986 EUR (2002), 16.519 EUR (2003) und 35.176 EUR (2004) enthielten. Wegen der Zusammensetzung im Einzelnen wird auf die dem Einspruch beigefügte Einzelaufstellung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 legte der Klägervertreter auch gegen die Bescheide über ESt, SolZ und GewStMB 2004 Einspruch ein.

Mit Änderungsbescheiden vom 14. Juli 2006 setzte das FA die ESt 2004 auf 18.006 EUR, den SolZ 2004 auf 888,69 EUR und den GewStMB 2004 auf 0 EUR herab. Die weiteren nach § 175 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO ergangenen ESt-Änderungsbescheide 2004 vom 05. September 2006 und 14. September 2006 ließen die festgesetzten Beträge im Ergebnis unverändert.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2007 wies das FA den Einspruch gegen die...

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