rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Gewährung eines zweifachen Grundfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Abhängigkeit der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen vom Vermögen der unterstützten Person

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Steuerpflichtiger, der mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind einen gemeinsamen Haushalt führt, hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten einerseits und nichtehelichen Paaren andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist nicht dadurch verletzt, dass die Unterhaltspflichten des nichtehelichen Lebenspartners nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind; danach scheidet die Abzugsfähigkeit aus, wenn der unterstützte Lebenspartner über nicht nur geringes Vermögen verfügt (hier: gemeinsame Anschaffung einer Wohnung für rd. 557.000 DM).

 

Normenkette

EStG § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 33a Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.08.2009; Aktenzeichen III B 69/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, in welchem Umfang die Einkünfte eines Steuerpflichtigen, der mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind einen gemeinsamen Haushalt führt, zur Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums von der Einkommensteuer freizustellen sind.

Der Kläger hatte im Streitjahr 2001 It. Steuerbescheid vom 02. Februar 2006 steuerpflichtige Einkünfte von insgesamt 68.689 DM. Den Angaben in der Einkommensteuererklärung nach wohnte er damals noch in der zusammen mit seiner Lebensgefährtin It. Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2006 bereits früher für rd. 557.000 DM angeschafften Wohnung in A, B-Str. 14. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 setzte der Beklagte (das Finanzamt) die Einkommensteuer für 2001 nach der Grundtabelle auf 6.451,48 EUR fest. Die familiären Verhältnisse des Klägers berücksichtigte es mit dem Haushaltsfreibetrag und dem Kinderfreibetrag. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2006 verwiesen. Mit dieser wurde der Vorläufigkeitsvermerk zum Einkommensteuerbescheid um in diesem Verfahren nicht weiter streitige Punkte erweitert.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger ausdrücklich nur die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 17. Oktober 2002 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2006. Zur Begründung trägt er vor, es handele sich bei seinem (zu versteuernden) Einkommen um ein Familieneinkommen, von dem drei Personen, er, seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind, leben müssten. Es sei daher gem. Art. 6 u. 3 Grundgesetz – GG – zwingend geboten, sein (zu versteuerndes) Einkommen so weit von der Besteuerung freizustellen, dass hiervon auch drei Personen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Da der Gesetzgeber eine derartige Regelung nicht getroffen habe, seien die vorgenannten Bescheide ersatzlos aufzuheben und sein Fall dem Bundesverfassungsgericht – BVerfG – zur Entscheidung vorzulegen, damit für ihn die Einkommenstuer 2001 entsprechend den Vorgaben des BVerfG festgesetzt werden könne. Zur weiteren Begründung verweist der Kläger auf seine Schriftsätze in den Verfahren 8 K 1043/02 und 8 K 3605/03. In diesen Verfahren waren seine Klagen mit der Begründung abgewiesen worden, etwaige Unterhaltsleistungen für seine Lebensgefährtin seien nicht nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da diese zu Vz Eigentümerin der gemeinsamen Wohnung sei und damit über „nicht unwesentliches eigenes Vermögen” verfüge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Urteile vom 20. September 2002 und 31. Oktober 2005 verwiesen.

Die gegen das Urteil vom 20. September 2002 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war wie auch die nachfolgende Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26. Juni 2003 III B 126/02, Beschluss des BVerfG vom 27. Januar 2005 2 BvR 2223/03).

Der Kläger trägt hierzu vor, in den früheren Verfahren sei sein Anliegen nicht zutreffend erfasst worden. Ihm gehe es weder um die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als aussergewöhnliche Belastung noch um die Besteuerung nach dem Splittingtarif. Die Ausführungen in den Vorurteilen zu § 33a EStG seien deshalb „vollkommen irrelevant”. Er berufe sich nicht auf diese Vorschrift. Gleiches gelte für den „Splittingtarif”. In dem vorliegenden Verfahren könne sich der Senat daher „rechtliche Ausführungen hierzu … ersparen”. Er mache allein die dreifache Berücksichtigung des Grundfreibetrags (je einen für die drei Familienmitglieder) geltend. Diesen Anspruch leite er aus Art. 6 und 3 GG her. Allein diese Frage sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Ausführungen in dem Urteil mögen sic...

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