rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist finnische Staatsangehörige und gehörte der Evangelisch-Lutherischen (ev.-luth.) Kirche Finnlands an. Sie zog im Jahre 1986 nach Deutschland (Bayern). Ein Kirchenaustritt durch die Klin ist nicht erfolgt. Ihre Ehemann, der Prozeßbevollmächtigte, ist römisch-katholisch (rk).

Nach Tz. 1 einer bisher nicht gekündigten (Bl. 24 FG-Akte) „Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die kirchliche Arbeit an evangelischen Finnen in der Bundesrepublik Deutschland” vom … Mai 1977 (Amtsblatt der EKD 1977, 373, Bl. 9 f. FG-Akte) werden evangelische Finnen mit Begründung ihres Wohnsitzes im Bereich der EKD Kirchenmitglieder derjenigen Gliedkirche in der EKD, in deren Bereich ihr Wohnsitz liegt. In Tz. 4 und 6 ist vorgesehen, daß die Ev.-Luth. Kirche Finnlands u.a. finnische Pfarrer zur kirchlichen Versorgung der ev. Finnen in ihrer Muttersprache entsenden kann, die von der jeweiligen Gliedkirche in der BRD besoldet werden. Im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Bayern ist entsprechend diesen Bestimmungen ein finnischer Pfarrer beschäftigt, der von dieser Kirche auch besoldet wird. Die Klin wird von diesem Pfarrer betreut (s. Seite 2 der Klageschrift vom 10. September 1994 sowie den Schriftwechsel des Prozeßbevollmächtigten mit dem Beklagten, ev.-luth. Kirchensteueramt –KiStA–, und des KiStA mit dem finnischen Pfarrer, Bl. 20 f. 22, 23, 24 KiSt-Akte).

Die Klin wurde zusammen mit dem Prozeßbevollmächtigten vom KiStA sei ihrem Zuzug (1986) zur KiSt veranlagt. Die KiSt-Bescheide 1986–1989 wurden bestandskräftig (Bl. 38–40 KiSt-Akte). Im Rahmen des Schriftverkehrs über einen Erlaßantrag betr. rückständige KiSt warf der Prozeßbevollmächtigte die Frage auf, ob die Klin überhaupt der KiSt-Pflicht unterliege (Bl. 33 KiSt-Akte).

Gegen den KiSt-Bescheid 1992 vom 25. April 1994 (Bl. 2 KiSt-Akte; KiSt-Schuld: 621,80 DM), gerichtet gegen die Klin und den Prozeßbevollmächtigten, legte dieser Einspruch mit der Begründung ein, daß er rk sei und die Klin zwar der ev. Kirche Finnlands, nicht aber der deutschen bzw. bayerischen ev. Kirche angehöre (Bl. 28 KiSt-Akte). Gegen den geänderten KiSt-Bescheid 1992 vom … Juli 1994 (KiSt-Schuld: 688,20 DM) legte der Prozeßbevollmächtigte wiederum Einspruch ein, diesmal ausdrücklich „zugleich im Namen meiner Frau” (Bl. 18 KiSt-Akte).

Die Einsprüche hatten nur teilweise Erfolg: Das KiStA hob die KiSt-Bescheide 1992 insoweit auf, als sie sich gegen den Prozeßbevollmächtigten richteten (Einspruchsentscheidung –EE– vom 06. September 1994). Dabei vertrat das KiStA die Auffassung, daß der ursprüngliche KiSt-Bescheid 1992 vom 25. April 1994 gegenüber der Klin Bestandskraft erlangt habe, weil nur der Prozeßbevollmächtigte gegen diesen Einspruch eingelegt habe.

Mit ihrer Klage trägt die Klin im wesentlichen vor: Der Einspruch gegen den ursprünglichen KiSt-Bescheid 1992 sei auch in ihrem Namen eingelegt worden, da sich das Vertretungsverhältnis auch aus den Umständen, nicht nur aus den ausdrücklichen Erklärungen des Bevollmächtigten ergeben könne.

Sie habe keine Veranlassung, als Finnin einer deutschen evangelischen Gliedkirche beizutreten, zumal sie mit ihrem Einkommen in Finnland kiSt-pflichtig sei und die dortige Kirche durch freiwillige Beiträge unterstütze. Die Regelungen in § 2 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Gliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KGliedG) und in der Vereinbarung vom … Mai 1977 über die Begründung der Kirchenmitgliedschaft von zuziehenden Ausländern verstoße insoweit gegen Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), als niemand ohne oder gegen seinen Willen zum Mitglied der ev. Kirche eines anderen Landes gemacht werden könne (Verbot der Zwangsmitgliedschaft). Ein förmlicher Kirchenaustritt sei dem Zuziehenden nicht zuzumuten, da Form des Austritts und für die Entgegennahme der Austrittserklärung zuständige Behörde nicht ohne weiteres jedem bekannt seien. Außerdem habe die Austrittserklärung nur ex-nunc Wirkung. Im übrigen verweist der Einzelrichter auf die Schriftsätze vom 10. September 1994 und 28. Januar 1995.

Die Klin beantragt,

den geänderten KiSt-Bescheid 1992 vom 04. Juli 1994 in Gestalt der EE vom 06. September 1994 aufzuheben.

Das KiStA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich im wesentlichen auf die EE (Hinweis auf den Schriftsatz vom 03. November 1994).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Mit der Klin ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte gegen den ursprünglichen Bescheid auch in ihrem Namen Einspruch eingelegt hat, wie sich aus einer Auslegung des Einspruchsschreibens vom … April 1994 (Bl. 28 KiSt-Akte) ergibt. Denn wenn der Kl einerseits seine (Mit-)Schuldnerschaft unter Hinweis auf seine Konfessionsverschiedenheit bestreitet und andererseits die Mitgliedschaft der Kl ...

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