Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufzug in einem Einfamilienhaus grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird im Rahmen des Umbaus zweier Doppelhaushälften in ein Einfamilienhaus wegen der Gehbehinderung des Bauherrn ein Aufzug eingebaut, der auch für den Transport von Lasten genutzt werden kann, sind die Aufwendungen für den Aufzug nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen.

2. Trotz der in jedem Stockwerk um ca. 2 m² verminderten Wohnfläche ist grundsätzlich von einer durch den Einbau bedingten Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und dadurch des Wertes des Hauses auszugehen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Behindertenaufzug als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen sind.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist von Beruf selbständig tätiger Kaufmann, die Klägerin (Klin) Dipl.-Psychologin. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten sie u. a. Aufwendungen für den Einbau eines Behindertenaufzugs in der gemeinsamen Wohnung (Haus der Klin) in der …str. … in … in Höhe von 32.907,25 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese wurden vom Beklagten (Finanzamt –FA–) im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 12.8.1999 (Einkommensteuer 15.804 DM) nicht zum Abzug zugelassen.

Das Objekt … (im Folgenden: B-Str.) hatte die Klin im Jahr 1997 als Zweifamilienhaus erworben. In diesem Haus befanden sich ursprünglich eine Wohnung im Erdgeschoss und zwei kleinere abgeschlossene Wohneinheiten in der ersten Etage. Im Zuge eines Umbaus wurde das Haus in ein Einfamilienhaus umgewandelt, das von den Kl und ihren Kindern bezogen wurde. Der bis Ende 1997 für dieses Objekt angefallene Anschaffungs- und Herstellungsaufwand betrug 1.658.888 DM.

Als Folge des Aufzugeinbaus ergab sich nach den Angaben der Kl in jedem Stockwerk (KG, EG, OG und DG) eine Minderung der Wohn- bzw. Nutzfläche von ca. zwei Quadratmetern. Einzelne Räume (nach den Ermittlungen einer in der Zeit vom 9.9.1998–4.5.1999 durchgeführten Umsatzsteuerprüfung: 50 % der Nutzfläche; s. ESt-Akte 1997 Bl 71) wurden von den Kl an den Gewerbebetrieb des Kl vermietet. Der Aufzug wurde nach den Angaben der Kl deshalb eingebaut, weil die Klin gehbehindert und dadurch nicht in der Lage sei, Treppen zu steigen. Eine Bescheinigung über die Behinderung der Klin wurde dem FA nicht vorgelegt.

Im Einspruchsverfahren trugen die Kl vor, dass das Objekt B-Str. durch den Einbau des Aufzugs nicht mehr, sondern wegen der verringerten Fläche weniger wert geworden sei. Ein Gegenwert, der dem Abzug als außergewöhnliche Belastung entgegengestanden hätte, sei nicht erkennbar. Da es leichter sei, zwei abgeschlossene Wohnungen statt einer zu veräußern und außerdem bei kleineren Wohnungen ein relativ höherer Veräußerungspreis erzielt werde, sei der Wert des Gebäudes durch den Einbau des Aufzugs geringer geworden. Ein Rückbau in zwei Einheiten sei wegen des Aufzugs ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht mehr möglich.

Dem niedrigeren Wert des Hauses stehe auch kein gestiegener Wert durch die Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs gegenüber. Da der Aufzug aus technischen Gründen hydraulisch betrieben werde, sei er für einen normalen Gebrauch zu langsam und damit nicht geeignet.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 19.6.2000).

Mit der Klage wird vorgetragen, dass sowohl eine wirtschaftliche Belastung der Kl als auch die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu bejahen sei. Bei einem Quadratmeterpreis von 5.000 DM betrage die Wertminderung allein durch die Verringerung der Nutzflächen 40.000 DM (4 × 2 × 5.000). Mit der Klageschrift vom 10.7.2000 reichten die Kl ferner eine sog. Objekteinschätzung der LBS, Vertriebsdirektion München (FG-Akte Bl 7), vom 5.7.2000 ein, in der das Haus mit ca. 2.050.000 DM bewertet wurde. Ohne den Umbau und den Einbau des Aufzugs stünde dem ein Wert des Hauses in Höhe von 2.220.000 DM gegenüber. Hierauf wird Bezug genommen.

Am 2.8.2000 erließ das FA einen Änderungsbescheid. Dieser Bescheid wurde zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Die Kl beantragen sinngemäß,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2.8.2000 dahingehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 32.907 DM berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für den Behindertenaufzug als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in b...

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