rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

„Unfallkosten u. Vollkaskoentschädigung bei Dienstunfall mit Privat PKW”. Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die auf den Abzug der Unfallkosten als Werbungskosten beschränkte Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger hatte im Streitjahr 1993 auf einer Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung mit seinem eigenen Privat-Kraftfahrzeug einen selbstverschuldeten Unfall. Der Kläger rechnete den Schaden aufgrund eines Sachverständigengutachtens ab. Der Zeitwert vor dem Unfall belief sich danach auf 5.500 DM, der Zeitwert nach der – unvollständigen – Reparatur auf 3.500 DM. Die Reparaturkosten des Klägers betrugen 4.051,05 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt) kürzte die geltend gemachten Werbungskosten um die von der Vollkasko-Versicherung des Klägers übernommene – um die Selbstbeteiligung von 1.000 DM gekürzte – Entschädigung in Höhe von 3.500 DM.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer der Kläger mit Bescheid vom 17.1.1995 zunächst auf 48.774 DM fest. In den Besteuerungsgrundlagen waren Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 21.104 DM enthalten. Mit Bescheid vom 23.11.1995 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 48.360 DM herab und berücksichtigte weitere Werbungskosten in Höhe von 954,80 DM (500 DM Absetzung für außerordentliche Abnutzung –AfaA–, 389,80 DM Kasko-Versicherungsprämie, 65 DM für Aktentransport-Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte).

Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30.1.1996).

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger beantragen.

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und der Niederschrift vom 18.3.1998 dahingehend zu ändern, daß weitere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.500 DM berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 1993 auf 47.720 DM herabgesetzt wird.

Zur Begründung tragen sie vor, der Unfallschaden sei durch die provisorische Reparatur nur teilweise beseitigt worden. Er setze sich aus den beiden Komponenten Reparaturkosten und AfaA zusammen. Diese AfaA belaufe sich nach dem Gutachten auf 2.000 DM und nicht, wie vom Finanzamt angenommen, auf 500 DM. Die Versicherungsentschädigung entfalle zumindest teilweise auf den privaten Wertverlust des Pkw und nur teilweise auf die angefallenen Reparaturkosten. Die Entschädigung könne daher allenfalls anteilig werbungskostenmindernd berücksichtigt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gerichtsbescheid des Vorsitzenden vom 8.12.1997 ist durch den Antrag der Kläger auf mündliche Verhandlung gegenstandslos geworden.

Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängig gewordene Revisionsverfahren VIII R 6/98 erklärte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kapitaleinkünfte für vorläufig (Niederschrift vom 18.3.1998). Im Hinblick darauf erklärten beide Beteiligten diesen Klagepunkt für erledigt.

Die auf den Streitpunkt „Unfallkosten” beschränkte Klage ist unbegründet.

Die im Schriftsatz des Klägers an das Finanzamt vom 6.6.1995 und im Klageverfahren geltend gemachten weiteren Unfallkosten für eine AfaA sind nicht als Werbungskosten absetzbar, selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß es sich nicht um eine wirtschaftliche, sondern um eine technische Abnutzung handelt.

Zum einen ist das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß eine solche AfaA nur möglich ist, wenn für das Kraftfahrzeug noch ein abschreibungsfähiger Buchwert vorhanden ist (vgl. etwa Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.1.1994 3 K 7332/91 L, EFG 1994, 472). Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Differenz zwischen Zeitwert vor und nach dem Unfall als Werbungskosten abgezogen werden konnte (Urteil vom 29.3.1982 VI R 25/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442), ist durch neuere Rechtsprechung überholt (BFH-Urteil vom 24.11.1994 IV R 25/94, BFHE 176, 373, BStBl II 1995, 318). Diese neue Rechtsprechung gilt auch für die Überschußeinkünfte (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 19 Rz. 60 „Unfallkosten”). Das Fahrzeug des Klägers war im Zeitpunkt des Unfalls bereits 12 Jahre alt. Bei der Prüfung eines Restbuchwertes kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang in diesen Jahren Werbungskosten für das Fahrzeug geltend gemacht wurden.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Vollkasko-Versicherungsentschädigung in vollem Umfang auf die tatsächlich auf gewandten Reparaturkosten anzurechnen. Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß derartige Entschädigungen aus einer Privat Versicherung isoliert gesehen grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen führen müssen. Das ändert sich jedoch, wenn die Versicherung bzw. das versicherte Wirtschaftsgut dem Einkünftebereich zuzurechnen sind und die Entschädigung Werbungskosten ersetzt. Dann entfällt die Belastung des Steuerpflichtigen mit „Aufwendungen” i. S. von § 9 Abs. 1 S...

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