Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei uneinbringlicher Forderung

 

Leitsatz (redaktionell)

„Uneinbringlich” ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine der Klägerin zustehende Forderung uneinbringlich ist und damit eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer durchzuführen ist.

Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin umfasst unter anderem die Verwaltung von Immobilien. Ihre Umsätze werden nach dem Sollprinzip versteuert, ein Antrag auf Istbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde nicht gestellt.

Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, H M, ist an einer weiteren GmbH, der L & R GmbH, beteiligt und als Geschäftsführer tätig. Der Gesellschaftszweck der L & R GmbH besteht im Erwerb und in der Verwirklichung vermögensrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Enteignung der ehemaligen Firma L und R in G. Seit dem Jahr 2002 ist die L & R GmbH Eigentümerin eines Grundstücks in G.

In der am 29. Januar 2002 vom Geschäftsführer abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 wurden die Umsätze der Klägerin mit 0 DM erklärt und mit Bescheid vom 6. September 2002 festgesetzt.

Am 25. Juni 2003 wurde eine weitere Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 abgeben, die von einem Steuerberater gefertigt und vom Geschäftsführer am 23. Juni 2001 unterschrieben worden war. Darin wurden die Umsätze unverändert mit 0 DM erklärt, die Vorsteuer aber mit einem um 20 DM niedrigeren Betrag angesetzt.

Mit Schreiben des Steuerberaters vom 4. September 2003 wurde dem Finanzamt (FA) mitgeteilt, dass die Klägerin der L & R GmbH am 6. November 2001 eine Rechnung über Immobilienmanagement in Höhe von 83.580 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 13.372,80 DM gestellt habe. Die L & R GmbH habe diese Rechnung entsprechend verbucht und Vorsteuer geltend gemacht, die Klägerin habe den Betrag jedoch nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 änderte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 und setzte sie auf 6.527,66 EUR (12.767,00 DM) fest.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2004 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, dass ihre Forderung gegenüber der L & R GmbH wegen Uneinbringlichkeit in entsprechender Anwendung des § 17 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliege.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2001 hätten die Gesellschafter der L & R GmbH vereinbart, dass die Vergütung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen zu Gesellschafterdarlehenskonditionen gestundet würde. Erst bei entsprechender Liquidität bzw. tatsächlichem Überschuss sollte eine Auszahlung erfolgen. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage der L & R GmbH sei dies jedoch nicht erfolgt.

Die L & R GmbH verfolge nunmehr seit 14 Jahren zwei Unternehmensrückgabeansprüche gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Durch Verfahrensverzögerungen würde der L & R GmbH seit mehr als 10 Jahren die Auskehrung eines Entschädigungsanspruchs vorenthalten. Erst nach massiven Interventionen beim S – Staatsministerium des Inneren sei im Januar 2005 wenigstens eine Teilzahlung in Aussicht gestellt worden.

Ohne dieses Kapital könne auch das der L & R GmbH im Jahre 2002 übertragene Grundstück, bei dem es sich um eine Industriebrache handle, nicht in einen vermietbaren Zustand versetzt werden. Entgegen des bilanziellen Wertansatzes mit 450.000 EUR belaufe sich der tatsächliche Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung vergleichbarer Objekte nur auf 39.000,00 EUR und reiche daher nicht aus, um die Vergütungsforderung der Klägerin zu begleichen.

Eine weitere Geschäftstätigkeit, die der Gesellschaft Liquidität bringen könne, bestehe nicht. Da auch eine Darlehensaufnahme bei Kreditinstituten aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich sei, werde die Liquidität ausschließlich über Einlagen der Gesellschafter aufrechterhalten. Dabei würden jedoch höchstens so viele liquide Mittel zur Verfügung gestellt, wie die Gesellschaft benötige, um Nichtgesellschafter oder aber solche Gesellschafter zu befriedigen, die ausnahmsweise aufgrund von echten Drittforderungen Nichtgesellschaftern insolvenzrechtlich gleich stünden.

So hätte auf eigenen Antrag der L & R GmbH am 11.4.2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt werden müssen, da ein Mitgesellschafter die von ihm geschuldete Einlage nicht erbracht habe. Zwischenzeitlich sei der Antrag wieder zurückgenommen ...

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