Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zunächst feststehende Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beinhaltet nicht „quasi” eine „Ewigkeitsgarantie” für spätere Zeiträume.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.11.2007; Aktenzeichen IX B 169/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wurde in den Streitjahren (1998 und 1999) zusammen mit ihrem, im Jahr 2003 verstorbenen, Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt.

1994 erwarb die Klägerin mit notarieller Urkunde eine noch – bis Oktober 1995 – zu erstellende Eigentumswohnung. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. Juli 1998 einigten sich die Klägerin und der Bauträger auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verpflichtung zur Rückabwicklung kam der Bauträger nicht nach. Die Eigentumswohnung wurde auf Drängen der Gläubigerbanken der Klägerin im Jahr 2004 versteigert.

Mit den Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 machte die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung (VuV) geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte diese Verluste zunächst grundsätzlich an. Für 1998 konnten jedoch Rechtsanwaltskosten nicht berücksichtigt werden, da diese bereits 1997 bezahlt wurden. Diese Abweichung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Einkommensteuerbescheide für 1998 (vom 22. Oktober 1999) und für 1999 (vom 6. Juni 2000) ergingen jeweils vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus VuV.

Mit Änderungsbescheiden vom 7. Oktober 2004 blieben die Verluste aus VuV unberücksichtigt. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann wurden wie folgt veranlagt:

1998

1999

Bescheid vom

22.10.99

7.10.04

6.6.00

7.10.04

Einkünfte aus VuV

- 66.194

0

- 39.213

0

festzusetzende Einkommensteuer

0

16.554

4.158

15.716

alle Beträge in DM

Gegen diesen Änderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 Einspruch ein.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2006 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 1998 ab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet ab:

  • ○ Durch den gerichtlichen Vergleich vom 31. Juli 1998 sei ab August 1998 die Einkünfteerzielungsabsicht weggefallen. Die Klägerin habe dokumentiert, dass sie die Eigentumswohnung nicht mehr zur Vermietung nutzen wolle. Sie habe mit Nachdruck versucht, die Wohnung abzustoßen um hieraus keine Verpflichtungen mehr zu haben.
  • ○ Außer einer – nur handschriftlich auf das Jahr 1999 datierten – Annonce, seien weitere Unterlagen, die nachhaltige Bemühungen um eine Vermietung belegen könnten, nicht vorgelegt worden.
  • ○ Da die Einkünfteerzielungsabsicht erst ab August 1998 weggefallen sei, seien 7/12 des ursprünglich veranlagten Verlustes aus VuV zu berücksichtigen.

Bei Verlusten aus VuV in Höhe von 38.613 DM wurde mit der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer für 1998 auf 5.176 DM festgesetzt. Für 1999 ergaben sich gegenüber dem Änderungsbescheid keine Abweichungen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 4. August 2006:

  • ○ Die Vermietungsabsicht habe seit Anschaffung des Objekts bestanden. Eine Mietgarantie sei zwar nur mündlich zugesagt worden, sei aber zumindest über einen gewissen Zeitraum erfolgt.
  • ○ Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit sei grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Eine Vermietungstätigkeit sei auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliege. Dass die tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund neuer, gegebenenfalls von seinem Willen unabhängiger Umstände kürzer wurde, dürfe dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen.
  • ○ Dass der Mietgarantiegeber zahlungsunfähig geworden sei, habe die Klägerin nicht zu vertreten. Des Weiteren könne der Klägerin nicht zum Nachteil gerechnet werden, dass zwar laut gerichtlicher Vereinbarung eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorgenommen werden sollte, zu der es aber nie gekommen sei. Erst die spätere Versteigerung des Objektes habe die Einkünfteerzielungsabsicht beendet.
  • ○ Die Klägerin habe zwar die Rückabwicklung des Kaufvertrages betrieben, gleichzeitig habe sie jedoch die Vermietung des Objektes versucht.

Die Klägerin beantragt,

im Jahr 1998 zusätzlich einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 27.581 DM (= 14.101,94 EUR) und im Jahr 1999 in Höhe von 39.213 DM (= 20.049,29 EUR) bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 a der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsg...

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