Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung von Betriebseinnahmen bei unaufgeklärten Kapitalzuführungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Rspr. des BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (vgl. BFH v. 15.2.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462; v.4.12.2001, III B 76/01, BFH/NV 2002, 476, und v. 30.7.2002, X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2008 vom 4. November 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 wird die Einkommensteuer 2008 auf 8.210 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Der Kläger zu 1) (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2006 bis 2008 eine Fahrschule und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wurde zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 2 – Klägerin) zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2006 erklärte er einen Gewinn in Höhe von 71.657,02 EUR und für das Jahr 2008 in Höhe von 49.634,13 EUR.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Prüfungsbericht vom 30. August 2011) konnte der Kläger die Herkunft von zwei Einlagen (in Höhe von 10.500 EUR im Jahr 2006 und in Höhe von 6.000 EUR im Jahr 2008) in die Kasse seines Betriebes nach Ansicht des Finanzamts nicht nachweisen. Das Finanzamt ging daher insoweit von Einnahmen der Fahrschule aus und erhöhte die erklärten Einnahmen.

Aufgrund weiterer Feststellungen der Außenprüfung (unter anderem Kürzung von Bewirtungskosten, Zuschätzungen, Nutzungsanteil für private Kfz-Nutzung) erhöhte das Finanzamt den Gewinn im Jahr 2006 auf 106.336 EUR und im Jahr 2008 auf 81.625 und änderte die Steuerfestsetzung für die Jahre 2006 und 2008 entsprechend. Außerdem setzte es Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) fest (vgl. Bescheide vom 4. November 2011).

Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren trugen die Kläger unter anderem vor, dass der im Jahr 2006 verbuchte Betrag von 10.500 EUR von ihren Eltern im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag bzw. einer Lebensversicherung stamme. Die von den Banken angeforderten Unterlagen würden nachgereicht.

Die Einlage von 6.000 EUR im Jahr 2008 erkläre sich aus einer Versicherungsabrechnung vom 25. Juli 2008 in Höhe von 3.619 EUR, die an ihren Sohn als Schadensersatz geleistet worden sei, und aus dem Kaufpreis von 2.300 EUR aus dem mit der Firma Ö geschlossenen Kaufvertrag vom 28. Juli 2008, mit dem der Kläger ein Unfallfahrzeug verkauft habe. Der Verkauf an die Firma Auto Ö sei vom Autohaus A vermittelt worden und von diesem als Eigenkapital für die Anschaffung des Audi A 3 am 28. Juli 2008 einbehalten und angerechnet worden.

Das Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg, da das Finanzamt unter anderem nicht mehr an den Zuschätzungen von jährlich 20.000 EUR festhielt. Mit Entscheidung vom 10. April 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2006 auf 18.504 EUR und die Einkommensteuer 2008 auf 9.290 EUR herab.

Mit der hiergegen eingelegten Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Erhöhung der Betriebseinnahmen um 10.500 EUR im Jahr 2006 und um 6.000 EUR im Jahr 2008. Die im Einspruchsverfahren erfolgte Angabe, dass die Einlage von 10.500 EUR vom 16. Oktober 2006 aus einer Schenkung der Eltern stamme, werde zurückgenommen. Vielmehr hänge die Einlage mit der ebenfalls im Kassenbuch verzeichneten Barzahlung des Kaufpreises von 15.893,60 EUR für einen Anhänger laut Rechnung der Firma Z GmbH & Co. KG vom 6. Oktober 2006 laut beigefügter Kopie zusammen. Die Rechnung in Höhe von insgesamt 16.217,96 EUR (abzüglich Skonto von 324,36 EUR ergibt 15.893,60 EUR) sei nicht bar bezahlt worden, sondern von einem Konto des Klägers bei der Bank am 13. Oktober 2006 überwiesen worden. Zwar handle es sich bei diesem Konto um ein Privatkonto. Der Kontokorrentkredit sei ihm jedoch nur gewährt worden, weil er eine Fahrschule habe. Die Rückzahlung des Kredits sei noch nicht vollständig erfolgt und würde immer als Privatentnahme gebucht. Weil es sich bei diesem Konto um kein Fahrschulkonto gehandelt habe, sei dieser Vorgang „hilfsweise” als Kasseneinlage und Ausgabe erfasst worden. Auch aus dem Ausdruck des Buchhaltungskontos „Kasse” (1600) seien diese Buchungen ersichtlich. Weitere Kontoauszüge habe er von der Bank vergeblich angefordert.

Die Herkunft der Einlage vom 7. August 2008 über 6.000 EUR ergebe sich jeweils aus dem Ausdruck „Monatskonto Juli 2008” und „Monatskonto August 2008” der V-Bank. Kontoinha...

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