rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiges Verbringen von Wasserpfeiffentabak in das deutsche Steuergebiet

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn die Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Steueraussetzungsverfahren nach Deutschland verbracht worden sind, ist darin ein gewerbliches „unversteuertes” Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat zu sehen.

2. Um Beförderungen von Tabak unter Steueraussetzung durchführen zu können, muss der Versender ein von den zuständigen Behörden zugelassener Lagerinhaber sein.

3. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in das Steuergebiet verbracht hat. Das Verbringen ist als reine „Tathandlung” zu verstehen, d. h. als ein Tun, das bewirkt, dass Waren in das Gebiet eines anderen Staates (Steuergebiet) gelangen; auf Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden ist nicht abzustellen.

 

Normenkette

TabStG a.F. §§ 12, 16 Abs. 1, § 19; RL (EWG) Nr. 92/12 Art. 6 Abs. 1, Art. 13, 15; AO § 44

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) gegenüber dem Kläger zu Recht Tabaksteuer festgesetzt hat.

Der Kläger wurde am 20. Mai 2008 von einer mobilen Kontrollgruppe des Zolls als Fahrer einer Zugmaschine mit Auflieger mit deutschen Kennzeichen kontrolliert. Dabei wurden auf der Ladefläche des Aufliegers 225 Kartons festgestellt, in denen sich, in einzelne Schachteln verpackt, die mit griechischen Steuerbanderolen versehen waren, insgesamt 2.260 kg Wasserpfeifentabak befanden. Bei den Frachtpapieren befanden sich Kopien griechischer Verzollungspapiere für die Einfuhr von Ägypten nach Griechenland, ausgestellt auf M/Athen. Ein begleitendes Verwaltungsdokument (bVd) zum Nachweis eines Transports der Tabakwaren unter Steueraussetzung konnte nicht vorgelegt werden.

Der ursprüngliche Auftrag für den Transport des Tabaks erfolgte durch M/Athen an die griechische Spedition F. Diese reichte den Auftrag weiter an die Spedition G/Thessaloniki, die ihn ihrerseits an das deutsche Transportunternehmen T weiterleitete. Ein vorgefundener CMR-Frachtbrief, ausgestellt von der Spedition F, wies M als Versender und einen Empfänger in Belgien aus.

Das HZA forderte deshalb mit Steuerbescheid vom 21. Mai 2008 vom Kläger 49.381,– EUR Tabaksteuer an, weil er als Fahrer des Lkw 2.260 kg Wasserpfeifentabak zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht habe. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2009 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er die streitgegenständliche Ware nur als Fahrer übernommen habe und aus den ihm übergebenen Transportdokumenten ersichtlich gewesen sei, dass die Tabaksteuer entrichtet worden sei. Die Ware sei für Belgien bestimmt gewesen. Es sei für ihn unmöglich gewesen, zu beurteilen, ob die ihm übergebenen Dokumente in abgabenrechtlicher Hinsicht ausreichend seien.

Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid vom 21. Mai 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2009 aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen.

Es bringt im Wesentlichen vor, dass der Kläger als Verbringer des Tabaks Steuerschuldner geworden sei, ohne dass es auf seine Vorstellungen ankomme. Eine Inanspruchnahme des Versenders sei bisher nicht möglich gewesen, weil die Ermittlungen hierzu noch nicht abgeschlossen seien. Es sei fraglich, ob die griechische Tabaksteuer entrichtet worden sei. Der Kläger habe jedenfalls nicht das für den Transport von Griechenland nach Belgien zum Nachweis des Verkehrs unter Steuerfestsetzung notwendige bVd mit sich geführt. Das erst im Ermittlungsverfahren vorgelegte vereinfachte Begleitdokument für die Beförderung von Waren des freien Verkehrs eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken hätte ebenfalls während der Beförderung mitgeführt werden müssen. Außerdem habe der auf dem Begleitdokument angegebene Versender keine Bewilligung zum Versand von Tabakwaren, sondern nur zu deren Bezug gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das HZA hat gegenüber dem Kläger zu Recht mit Steuerbescheid vom 21. Mai 2008 Tabaksteuer in Höhe von 49.381,– EUR festgesetzt.

1. Die deutsche Tabaksteuerschuld ist nach § 19 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (TabStG) entstanden. Danach entsteht die Tabaksteuer, wenn Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder versandt werden.

Vorliegend ist der Tabak unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG, d.h. ohne Verwendung deutscher Steuerzeichen, aus dem freien Verkehr Griechenlands in das deutsche Steuergebiet verbracht worden. Der Begriff „freier Ver...

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