Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vom 14. November 1994, geändert durch die Bescheide vom 2. Januar und 1. Februar 1995 und in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Rostock vom 11. Dezember 1995 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuerfestsetzung 1992.

Die verheirateten Kläger erzielten 1992 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1992 beantragten die Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 1993 die Teilnahme am vereinfachten Fristverlängerungsverfahren bis spätestens 28. Februar 1994. Diesem Antrag wurde entsprochen.

Mit Schreiben vom 29. August 1994 forderte der Beklagte die Kläger letztmalig auf, die Einkommensteuererklärung 1992 bis zum 30. September 1994 abzugeben. Anderenfalls würden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Die Einkommensteuererklärung wurde nicht fristgemäß abgegeben. Deshalb schätzte der Beklagte mit dem Einkommensteuerbescheid vom 14. November 1994 die Besteuerungsgrundlagen und setzte aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von … DM eine Einkommensteuer von … DM fest. Zugleich setzte er einen Verspätungszuschlag von … DM fest. Am selben Tag ging beim Beklagten ein Antrag der Kläger auf unbefristete Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 1992 ein. Zur Begründung führte der Prozeßbevollmächtigte aus, daß die Daten bereits weitgehend zusammengestellt seien und er in der Zeit vom 14. bis 18. November 1994 eine Kurzreise machen würde. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 legten die Kläger mit Schreiben vom 29. November 1994 Einspruch und gegen den Verspätungszuschlag Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde führte der Prozeßbevollmächtigte u.a. aus, daß er eine Nachzahlung oder Erstattung in der Größenordnung von … DM erwartet habe. Deshalb habe er dieser Steuererklärung keinen normalen Rang zugebilligt und Fälle vorgezogen, in denen wegen des großen Steuerrahmens eine zeitnähere Bearbeitung viel dringlicher gewesen sei. Es läge im fiskalischen Interesse, wenn Steuerberater bei Arbeitsüberlastung ihre Bearbeitungsreihenfolge nach der Wichtigkeit bestimmen würden.

Am 8. Dezember 1994 ging die Einkommensteuererklärung 1992 beim Beklagten ein. Daraufhin änderte der Beklagte mit dem Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 1995 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von … DM die festzusetzende Einkommensteuer auf … DM und den Verspätungszuschlag auf … DM. Mit Schreiben vom 9. Januar 1995 legten die Kläger gegen die Festsetzung des geminderten Verspätungszuschlages erneut Beschwerde ein. Zur Begründung gaben sie an, daß es nicht stimmen könne, wenn auf der einen Seite der absolute Betrag von … DM auf … DM ermäßigt werde, auf der anderen Seite sich dadurch aber das Verhältnis zur festgesetzten Steuer von 2,5 v.H. auf 2,9 v.H. erhöhe. Ferner sei zu berücksichtigen, daß die im Berichtigungsbescheid festgesetzte Steuer (… DM) bereits i.H. von … DM durch den Lohnsteuerabzug getilgt worden sei.

Der Beklagte teilte den Klägern im Schreiben vom 18. Januar 1995 mit, daß er der Beschwerde nicht abhelfen werde. Die prozentuale Erhöhung sei auf die um einen Monat längere Fristüberschreitung zurückzuführen. Am 1. Februar 1995 erging ein erneut geänderter Einkommensteuerbescheid 1995, mit dem der Beklagte die Einkommensteuer um … DM auf … DM ermäßigte. Den Verspätungszuschlag beließ der Beklagte nach einer Prüfung bei … DM.

Die Beschwerde legte der Beklagte mit seiner Verfügung vom 7. Februar 1995 der Oberfinanzdirektion Rostock zur Entscheidung vor. Die Schreiben der Kläger vom 3. April 1995 und 12. Juni 1995 gingen zwar beim Beklagten ein, wurden aber nicht an die Oberfinanzdirektion Rostock weitergeleitet. Die Oberfinanzdirektion Rostock ermäßigte den Verspätungszuschlag auf … DM und wies die Beschwerde im übrigen mit der Beschwerdeentscheidung vom 11. Dezember 1995 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, daß kein entschuldbarer Grund für die um 9 Monate und 10 Tage verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung vorliege. Dabei stehe ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen dem eigenen Verschulden des Steuerpflichtigen gleich. Das Argument der Arbeitsüberlastung sei allenfalls im Zusammenhang mit Fristverlängerungsanträgen zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung der steuerlichen Verpflichtungen habe in diesem Ausmaß den Gang und den termingerechten Abschluß der Veranlagungsarbeiten erheblich gestört und laufe den Interessen aller Steuerpflichtigen zuwider, die sich um eine rechtzeitige Abgabe ihrer Steuererklärung bemühten. Die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages ermäßigte die Oberfinanzdirektion Rostock, da der Beklagte bei seiner Fests...

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