Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 01.05.2005 (Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung einer relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) bei der kraftfahrzeugsteuerlichen Abgrenzung von PKW und LKW auch die verkehrsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden müssen, die durch das europäische Gemeinschaftsrecht gesetzt worden sind und durch die Bekanntmachung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005, 197) ab 01. Oktober 2005 auch im nationalen Bereich anzuwenden sind.

2. Ein von Mitsubishi hergestellter, erstmals 1999 zugelassener Pick-up mit Doppelkabine (Mitsubishi USA K60T, Fahrzeugart LKW – offener Kasten, Antriebsart Diesel, zulässiges Gesamtgewicht 2.830 kg, Leergewicht 1.825 kg, Hubraum 2.477 ccm, fünf Sitzplätze) ist kein Fahrzeug der Klasse M 1 i.S. von Anhang II der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 (ABl. EG L 18/1 vom 21.01.2002, S. 39) und daher auch ab dem 1.5.2005 nicht als PKW, sondern als LKW zu besteuern.

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 9 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 2 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 2001/116/EG Art. 4 Anhang II; StVZO § 23 Abs. 6a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; Richtlinie 70/156/EWG

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.10.2006; Aktenzeichen VII B 135/06)

 

Tenor

Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 18. Oktober 2005 wird für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 01. Februar 2006 i. H. v. 386,69 EUR und für die Zeit ab 02. Februar 2006 i. H. v. 510,69 EUR jährlich bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … als Personenkraftwagen (º 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG –) streitig.

Der Antragsteller ist Halter eines Kraftfahrzeuges des Herstellers Mitsubishi (Mitsubishi [USA] K60T; so genanntes Pick-up-Fahrzeug), das erstmals am 02. Februar 1999 zum Verkehr zugelassen wurde. Der Wagen hat einen Dieselmotor (Hubraum 2.477 ccm). Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.830 kg, und das Leergewicht ist mit 1.825 kg angegeben. Die Zahl der Sitzplätze in der zur Ladefläche abgegrenzten Doppelkabine beträgt einschließlich des Fahrersitzes fünf Plätze. Im Fahrzeugbrief ist die Fahrzeugart als „LKW offener Kasten” angegeben.

Der Antragsgegner hatte das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert. Mit dem Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2005 stufte er den Wagen ab 01. Mai 2005 nunmehr als Personenkraftwagen nach § 8 Nr. 1 KraftStG ein und besteuerte ihn dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß.

Die Neueinstufung begründete er mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum 01. Mai 2005. Ab diesem Zeitpunkt richte sich die Besteuerung ausschließlich nach objektiven Beschaffenheitskriterien. Das Fahrzeug sei vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut. Über den dagegen am 01. November 2005 eingelegten Einspruch hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden.

Den am 09. Februar 2006 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 13. Februar 2006 abgelehnt.

Mit seinem Schreiben vom 06. März 2006 verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren gegenüber dem Gericht weiter. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil durch die Verweisung in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) neben den nationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften auch die europarechtlichen Regelungen zu beachten seien. Hierzu gehöre unter Hinweis auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Köln vom 28. November 2005 6 V 3715/05 (EFG 2006, 444) auch die EU-Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 i. V. m. der Richtlinie 70/156/EWG vom 06. Februar 1970. Das Fahrzeug des Antragstellers falle nicht unter die in der Anlage C. II. 1. definierten Personenkraftwagen (M 1), sondern sei als Fahrzeug der Klasse N 1 einzustufen. Das Fahrzeug sei als „anderes Fahrzeug” im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen und wie bisher nach Gewicht zu besteuern.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 18. Oktober 2005 in Höhe der Differenz der Steuerschuld zwischen der Besteuerung als Lastkraftwagen und der Besteuerung als Personenkraftwagen auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass die Finanzbehörden an die verkehrsrechtliche Einstufung nicht gebunden seien. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richte sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere Bauart...

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