Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierungspflicht für gekaufte Zuckerrübenlieferrechte als immaterielle, nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des landwirtschaftlichen Betriebs. Aussetzung der Vollziehung betreffend Gewinnfeststellung 1999 bis 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurde beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 1999, als ein Ende der Quotenregelung für zuckererzeugende Unternehmen noch nicht absehbar war, ein Teil des Kaufpreises für im erworbenen Betrieb vorhandene Zuckerrübenlieferrechte geleistet, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass insoweit nach § 5 Abs. 2 EStG ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren ist, das aber anders als der miterworbene Geschäfts- oder Firmenwert nicht abschreibungsfähig ist.

 

Normenkette

EStG 1999 § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 3; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 e festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin erzielte in den Streitjahren 1999 – 2002 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4a EStG.

Im Streit ist die Höhe des im Zusammenhang mit dem Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebs K sowie des landwirtschaftlichen Betriebs N nach § 5 Abs. 2 EStG zu aktivierenden und nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG innerhalb von 15 Jahren abschreibungsfähigen Geschäfts- oder Firmenwerts.

Im Anschluss an die Feststellungen der Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt – FA – die Auffassung, dass ein Teil des an die Veräußerer gezahlten Kaufpreises auf die von der Antragstellerin erworbenen Zuckerrübenlieferrechte entfalle. Diese seien zwar ebenfalls als entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter gemäß § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren, sie seien aber – im Unterschied zum Geschäfts- oder Firmenwert – nicht nach § 7 EStG abschreibungsfähig, da Zuckerrübenlieferrechte nicht einer Abnutzung unterlägen.

Demgegenüber vertritt die Antragstellerin die Auffassung, die vom FA als – nicht abschreibungsfähiges – selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut aktivierten Zuckerrübenlieferrechte seien als geschäftswertbildende Faktoren lediglich unselbständiger Bestandteil des – abschreibungsfähigen – immateriellen Wirtschaftsguts Geschäfts- oder Firmenwert. Daneben sei die Aktvierung eines (nicht abschreibungsfähigen) selbständigen Wirtschaftsguts „Zuckerrübenlieferrechte” unzulässig.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1999, 2000, 2001 und 2002 vom 07.12.2004 insoweit auszusetzen, als darin die abschreibungsfähigen Anschaffungskosten für den Geschäfts- oder Firmenwert um die nicht abschreibungsfähigen Anschaffungskosten für den Erwerb von Zuckerrübenlieferrechten in Höhe von 135.780,00 DM in Bezug auf den Erwerbsvorgang K und in Höhe von 15.570,00 DM in Bezug auf den Erwerbsvorgang N gekürzt worden sind.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO lediglich gebotenen summarischen Prüfung hat der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Feststellungsbescheide 1999, 2000, 2001 und 2002 in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang keinen Erfolg. Der Senat hat insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Änderungsbescheide (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

1.

Verfahrensrechtlich bestehen an der Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 AO keine Zweifel.

2.

Materiell-rechtlich zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass ein Teil des von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Geschäfts- und Firmenwerts aus den Erwerbsvorgängen K und N auf die von ihr erworbenen Zuckerrübenlieferrechte entfällt und in diesem Umfang der abschreibungsfähige Bilanzposten Geschäfts- und Firmenwert zu kürzen und stattdessen ein weiterer – nicht abschreibungsfähiger – Bilanzposten „Zuckerrübenlieferrechte” zu bilden ist. Die daraus resultierende Verminderung der Bemessungsgrundlagen für die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG vorzunehmende AfA und die damit verbundenen Gewinnerhöhungen sind gerechtfertigt.

2.1

Die von der Antragstellerin von den Veräußerern übernommenen Zuckerrübenlieferrechte erfüllen die Voraussetzungen eines selbständigen, nach § 5 Abs. 2 EStG aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts.

Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist von einem selbständig bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgut auszugehen, wenn folgende Merkmale vorliegen:

  • vermögenswerter Vorteil,
  • der einzeln oder im Zusammenhang mit dem Betrieb übertragbar ist,
  • der nach der Verkehrsauffassung gesondert bewertbar ist,
  • dessen Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und
  • der einen über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinausreichenden Nutzen für das Unternehmen hat.

Dass es sich bei den Zuckerrübenlieferrechten um vermögenswerte Vor...

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