Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust aus Schuldverschreibung, Yield Enhanced Secutities

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste aus der Veräußerung von Yield Enhanced Securities sind steuerlich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Entgelt für den Erwerb und - mangels Emissionsrendite der Schuldverschreibung - den Einnahmen aus der Einlösung zu berücksichtigen (Marktrendite).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Sätze 2, 1 Buchst. c Alt. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.02.2014; Aktenzeichen VIII B 43/13)

BFH (Beschluss vom 06.02.2014; Aktenzeichen VIII B 43/13)

 

Tatbestand

Die Deutsche Bank AG emittierte im Jahr 2007 sogenannte Yield Enhanced Securities. Es handelte sich hierbei um innovativ strukturierte Schuldverschreibungen. Diese Schuldverschreibungen hatten eine Laufzeit von 13 Monaten. Der Nennbetrag betrug 100.000,00 EUR. Die Verzinsung (Kupon) betrug 11,75 % per anno auf den Nennbetrag. Der Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen, der am 21.10.2008 fällig wurde, war unmittelbar von der Entwicklung des Indexes DB Alpha Index Strategy abhängig und konnte zwischen 0 und 200 % des Nennbetrages betragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Investitionsbedingungen der Schuldverschreibungen und die Produktbeschreibung verwiesen.

Der Kläger erwarb am 13.09.2007 10 Stück der Schuldverschreibungen zu einem Emissionspreis einschließlich 3 % Emissionsaufgeld in Höhe von 1.030.000,00 EUR. Die Schuldverschreibungen wurden am 18.09.2007 valutiert. Am 21.10.2008, dem vertraglichen Fälligkeitstag, erhielt der Kläger die Zinsen aus den Kupons in Höhe von 128.270,80 EUR. Zudem wurden ebenfalls am 21.10.2008 die Schuldverschreibungen zurückgezahlt. Da der Bezugsindex DB Alpha Index Strategy am Bewertungstag gegenüber dem Emissionszeitpunkt erheblich gesunken war, wurde lediglich ein Tilgungsbetrag in Höhe von 641.280,00 EUR an den Kläger überwiesen, wodurch dem Kläger ein Verlust aus der Rückzahlung der Schuldverschreibungen in Höhe von 388.720,00 EUR entstand.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger den Zinsertrag in Höhe von 128.270,00 EUR und machten darüber hinaus den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen in Höhe von 388.720,00 EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Mit Bescheid vom 06.11.2009 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Zinseinnahmen. Der Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen wurde mit der Begründung versagt, dass es sich bei den Schuldverschreibungen um sogenannte unechte Finanzinnovationen handele, auf die die Besteuerung nach der Marktrendite keine Anwendung finde. Der angefochtene Bescheid wurde mit Bescheid vom 06.01.2010 aus nicht in Streit stehenden Gründen geändert.

Der gegen die Nichtberücksichtigung des Verlustes gerichtete Einspruch wurde mit Entscheidung des Beklagten vom 20.01.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte wie folgt aus:

Bis 2006 sei die Marktrendite regelmäßig in den Fällen angesetzt worden, in denen die Emissionsrendite nicht existiert habe oder vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen worden sei. Insoweit sei ein echtes Wahlrecht angenommen worden, welches die Höhe der steuerpflichtigen Erträge direkt bestimmt habe. Mit verschiedenen Urteilen aus dem Jahre 2006 habe der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch ein neues Gesamtkonzept zur Besteuerung der sogenannten Finanzinnovationen entwickelt und sei dabei von bis dahin allgemein anerkannten Grundsätzen abgewichen. Er habe den gesetzlichen Katalog der Finanzinnovationen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG durch teleologische Reduktion eingeschränkt, in dem er nunmehr begrifflich zwischen echten und unechten Finanzinnovationen differenziere. Danach finde die Marktrendite lediglich auf die sogenannten echten Finanzinnovationen Anwendung. Nach der vom BFH entwickelten Gesamtkonzeption bei Wertpapieren ohne ermittelbare Emissionsrendite sei nur dann die Marktrendite anzusetzen, wenn das Entgelt für die Kapitalnutzung einerseits und für die Wertermittlung andererseits nicht eindeutig abgrenzbar sei. Daher lehne die Finanzverwaltung die Berücksichtigung der negativen Marktrendite in den Fällen ab, in denen die Zinserträge von Erträgen auf der privaten Vermögensebene eindeutig abgrenzbar seien, wie sich aus der Einkommensteuerkurzinformation der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland vom 21.01.2008, DB 2008, 436, ergebe.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei bei Aktienanleihen keine Marktrendite anzusetzen, da eine leichte Trennung zwischen der Ertrags – und Vermögensebene möglich sei.

Die streitigen Schuldverschreibungen seien den Aktienanleihen vergleichbar. Sie garantierten einen weit über dem Kapitalmarktzins liegenden Zinssatz von 11,75 %. Durch diesen hohen Zinssatz solle u. a. auch das Risiko der nicht garantierten Kapitalrückzahlung ausgeglichen werden. Eine Garantie fehle, weil die Rückzahlung von der ...

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