Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Zurechnung von Kapitalgesellschaftsanteilen i. S. von § 17 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit des Anteilsübertragungsvertrags (Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) sind die Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wirtschaftlichem Eigentum steuerlich bereits dem Erwerber zuzurechnen.

2) § 41 Abs 1 Satz 1 AO ist auch im Rahmen von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO anzuwenden.

 

Normenkette

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1, 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG steuerpflichtig ist.

Die Kläger sind Eheleute, die u.a. auch im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger gründete mit notariellem beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 2. Juli 1979 zusammen mit Herrn S., Herrn K. und Herrn M. die Firma … GmbH. Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages übernahmen die vier Gründungsgesellschafter Stammeinlagen in folgender Höhe:

  • Kl. 26 v.H.,
  • S 26 v.H.,
  • K 24 v.H.,
  • M 24 v.H.

§ 12 des Gesellschaftsvertrages regelte die Veräußerung, Vererbung und Teilung von Geschäftsanteilen. Dort heißt es:

„Abs. 1: Ein Geschäftsanteil kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft abgetreten oder geteilt werden. Eine Genehmigung zu einer Abtretung aufgrund eines Kaufvertrages wird erst wirksam, wenn feststeht, daß kein Gesellschaft das Vorkaufsrecht nach Abs. 5 ausgeübt hat.

Abs. 2: Über die Genehmigung beschließt die Gesellschafterversammlung.

Abs. 3: Die Abtretung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles eines Geschäftsanteiles an einen Mitgesellschafter bedarf ebenfalls der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.

Abs. 4: Die Treuhandabtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit Bewilligung der Gesellschafterversammlung zulässig.”

Ebenfalls am 2. Juli 1979 – also am Tag der Beurkundung des Gesellschaftervertrages – schlossen der Kläger und M. privatschriftlich einen Treuhandvertrag, wonach der Kläger denjenigen Teil seiner Einlage, der über 25 v.H. hinausgeht, im Innenverhältnis als Treuhänder für Herrn M. hält. Unter Nr. 3 des Treuhandvertrages verpflichtete sich der Kläger als Treuhänder, alles, was er für den Treuhandanteil erhält, an den Treugeber herauszugeben und den Weisungen des Treugebers in Bezug auf die Ausübung des Stimmrechtes zu folgen. Andererseits war der Treugeber verpflichtet, dem Treuhänder im Innenverhältnis die Einzahlung der Stammeinlage für den treuhänderisch gehaltenen Anteil zur Verfügung zu stellen. Unter Nr. 4 des Treuhandvertrages war bestimmt, bei zukünftigen Kapitalerhöhungen in gleicher Weise zu verfahren. Schließlich war in Nr. 5 absolute Verschwiegenheit vereinbart. Die Treuhandvereinbarung wurde nicht notariell beurkundet, in der Folgezeit jedoch wie vereinbart durchgeführt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Gesellschaftsvertrag sowie die Treuhandvereinbarung Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4. März 1983 übersandte der Steuerberater G. allen Gesellschaftern der Firma … GmbH eine Kopie des Treuhandvertrages und regte an, daß alle Gesellschafter die Bestimmungen des Treuhandvertrages übernehmen. Zugleich bat er darum, dieser Regelung ausdrücklich zuzustimmen, vorsorglich auch dem Verzicht auf das im Gesellschaftervertrag vereinbarte Vorkaufsrecht zuzustimmen. Nach Angabe des Klägers erteilten alle Gesellschafter ihre Zustimmung mündlich. Die Daten der Zustimmung vermerkte Herr G handschriftlich auf einem Durchdruck des Schreibens an die Gesellschafter. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 4. März 1983 Bezug genommen.

Aus Anlaß einer Kapitalerhöhung wurde der Gesellschaftsvertrag am 16.04.1985 neu gefaßt. Diese Fassung wurde von Herrn Notar A. unter der Urkundsrollennummer … beurkundet. In der Neufassung des Gesellschaftervertrages ist die Veräußerung, Vererbung und Teilung von Geschäftsanteilen in § 11 geregelt. In einem neuangefügten Absatz 7, die übrigen Regelungen entsprechen § 12 des bisherigen Gesellschaftsvertrags, heißt es:

„In Abweichung von Absatz 1 – 6 dürfen die Gesellschafter S., Kl., K. und M. sowie deren Rechtsnachfolger in der Inhaberschaft Geschäftsanteile gegenseitig zum Nominalwert abtreten, freilich jeder der Berechtigten nicht mehr als 2 % Punkte des jeweiligen Stammkapitals der Gesellschaft.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 16. April 1985 Bezug genommen.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. April 1985 traten die vier Gründungsgesellschafter je einen Anteil i.H.v. 0,5 v.H. des Stammkapitals an Herrn SG ab.

Am 07.05.1985 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der alle Gesellschafter teilnahmen. In dem Protokoll heißt es u.a.:

„Beteiligung von Herrn A.

Zwischen den vier Gründungsgesellschaftern und Herrn A. war im Einverständnis mit Herrn SG folgende Vereinbarung getroffen worden:

  • Herr A. übernimmt mit Wirkung vom 01.04.1985 10 v.H. der Gesellschaftsanteile der GmbH, die ihm die vier Gründungsgesellsch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge