Entscheidungsstichwort (Thema)

Beibehaltung der Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand

 

Leitsatz (redaktionell)

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen von 47,4% der Anschaffungskosten eines Gebäudes innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führen und demnach nachträgliche Herstellungskosten darstellen.

 

Normenkette

HGB § 255; EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen IX R 70/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kosten für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen oder als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand anzusehen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie u. a. Einkünfte aus der Vermietung verschiedener Objekte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.1996 erwarb der Kläger ein 3 – Familienhaus in der … str. .. in … mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 160 qm. Der Kaufpreis betrug 315.000 DM. Aufgrund einer ausstehenden Teilungserklärung verzögerte sich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bis ins Streitjahr. Der Kläger sah daher zunächst von einer Vermietung der Wohnungen ab.

In den Monaten Januar bis Mai 1997 führte der Kläger umfangreiche Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen in dem 3 – Familienhaus durch. Die Maßnahmen umfaßten im wesentlichen die Erneuerung der gesamten Heizungsanlage und der Elektroinstallation, die Verlegung des Elektro-Hausanschlusses vom Dach in den Keller des Hauses, den Einbau einer Spindeltreppe vom Ober- ins Dachgeschoß, den Austausch von Fenstern, die Sanierung der Bäder, Toiletten und Küchen sowie die Reparatur des Daches.

Ab Juni 1997 vermietete der Kläger zwei Wohnungen in dem Objekt mit einer Wohnfläche von jeweils 57 qm für eine monatliche Miete in Höhe von 850 DM bzw. 925 DM zzgl. Nebenkosten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die für die Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstandenen Kosten i.H.v. 124.022 DM als sofort abzugsfähige und auf 3 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen geltend.

Der Beklagte wich in diesem Punkt von der Erklärung ab. In dem am 21.06.1999 unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1997 behandelte er die geltend gemachten Kosten insgesamt als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Er erhöhte die Anschaffungskosten des Gebäudes i.H.v. 254.492 DM um die anschaffungsnahen Aufwendungen i.H.v. 124.022 DM und die Kosten der Eigentumsumschreibung i.H.v. 865 DM. Den erklärte Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts … str. .. verminderte er auf 18.190 DM. Außerdem wurden die Kläger aufgefordert, bezüglich einzelner als Erhaltungsaufwand geltend gemachter Rechnungsbeträge die Zahlungsempfänger zu benennen.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 09.07.1999 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erkannte der Beklagte die unmittelbar mit der Erneuerung der Heizungsanlage in Zusammenhang stehenden Kosten i.H.v. 28.808,54 DM mit Zustimmung der Kläger als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand an. Im übrigen hatte das Einspruchsverfahren jedoch keinen Erfolg, da der Beklagte bei den anderen Aufwendungen weiterhin von anschaffungsnahem Herstellungsaufwand ausging. Im Einverständnis mit den Klägern wurden dabei Aufwendungen für Maurerarbeiten i.H.v. 2.450 DM mangels Empfängerbenennung nicht mehr als Herstellungskosten anerkannt.

Mit der am 21.12.1999 gegen die Einspruchsentscheidung vom 29.11.1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, daß der Kläger zunächst die Absicht gehabt habe, das erworbene Objekt … str. .. nach einigen Aufräumarbeiten und kleineren Schönheitsreparaturen alsbald an Studenten zu vermieten. Das Haus sei zwar nicht in gutem Zustand gewesen. Die vor dem Erwerb bewohnten Wohnungen seien aber grundsätzlich bewohnbar gewesen. Der Kläger habe ursprünglich die Absicht gehabt, das günstig erworbene Haus nach Ablauf der damals gültigen Spekulationsfrist von zwei Jahren ohne größere Sanierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten mit Gewinn wieder zu veräußern. Die Sachlage habe sich im Januar 1997 geändert. Infolge eines strengen Wintereinbruchs seien im Haus Heizkörper und Warmwasserbereiter geplatzt. Die Heizung habe sich nicht mehr in Gang setzen lassen. Heizungs- und Warmwasserleitungen seien undicht gewesen. Sämtlich Heizungs- und Wasserleitungen sowie die geplatzten Heizkörper hätten ersetzt werden müssen. Durch das Verlegen der neuen Rohrleitungen seien in den Bädern und Küchen die Plattierungen zerstört worden und hätten erneuert werden müssen. Mit der Sanierung der Bäder seien dort vernünftigerweise auch gleichzeitig die Fenster erneuert worden. Auf Anraten des Architekten sei auch die alte Treppe zwischen 2. Stock und Dachgeschoß durch eine neue Spindeltreppe ersetzt worden. Diese Maßnahme sei erfolgt, um eine Gefahrenquelle für die zukünftige...

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